Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsentscheidungen und sonstige staatliche Maßnahmen dürfen dieser Verfassung nicht widersprechen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsentscheidungen und sonstige staatliche Maßnahmen dürfen dieser Verfassung nicht widersprechen.