Sicherheits-, Rettungs- und Verwaltungsbehörden üben ausschließlich die ihnen durch Gesetz übertragenen Befugnisse aus.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Sicherheits-, Rettungs- und Verwaltungsbehörden üben ausschließlich die ihnen durch Gesetz übertragenen Befugnisse aus.