Eingriffe in Rechte von Personen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Eingriffe in Rechte von Personen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.