Verwaltungsentscheidungen müssen auf sachlichen Gründen beruhen und dürfen nicht willkürlich getroffen werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Verwaltungsentscheidungen müssen auf sachlichen Gründen beruhen und dürfen nicht willkürlich getroffen werden.