Betroffene Personen haben nach Maßgabe der Gesetze Anspruch auf Begründung wesentlicher staatlicher Entscheidungen.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Betroffene Personen haben nach Maßgabe der Gesetze Anspruch auf Begründung wesentlicher staatlicher Entscheidungen.