Eine nachträgliche Verschärfung strafrechtlicher Vorschriften darf nicht zulasten einer Person auf bereits begangene Taten angewandt werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Eine nachträgliche Verschärfung strafrechtlicher Vorschriften darf nicht zulasten einer Person auf bereits begangene Taten angewandt werden.