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Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung

§3

Amtliche Fassung zum 08.10.2026.

Wird die Rechtslage vor rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zugunsten des Beschuldigten geändert, kann die mildere Regelung nach Maßgabe des Straf- und Strafprozessrechts Anwendung finden.