Jeder Beschuldigte gilt bis zu einer rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld als unschuldig.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§1
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Jeder Beschuldigte gilt bis zu einer rechtskräftigen Feststellung seiner Schuld als unschuldig.