Die Beweislast für einen strafrechtlichen Vorwurf liegt bei der Strafverfolgung.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§2
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Die Beweislast für einen strafrechtlichen Vorwurf liegt bei der Strafverfolgung.