Niemand darf allein aufgrund eines Verdachts wie ein rechtskräftig Verurteilter behandelt werden.
Verfassungs- und Staatsrecht · Verfassung
§3
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Amtliche Fassung zum 08.10.2026.
Niemand darf allein aufgrund eines Verdachts wie ein rechtskräftig Verurteilter behandelt werden.