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Regierungs- und Verwaltungsrecht

Government & Administrative Code

Regelt den Aufbau, die Zuständigkeiten und das Handeln der Regierung und öffentlichen Verwaltung des State of Los Santos sowie das Zusammenspiel von Präsident, Gouverneuren, Ministerien, State Representative und kommunalen Stellen. Das Gesetz bestimmt außerdem die grundlegenden Verfahren für staatliche Entscheidungen, Anträge, Genehmigungen, Beschwerden, Petitionen und behördliche Transparenz.

Regelt den Aufbau, die Zuständigkeiten und das Handeln der Regierung und öffentlichen Verwaltung · GAC
Rechtsstand 08.10.2026zuletzt geändert 06.10.2026
PRÄAMBEL
Fassung & Änderungen

In dem Bestreben, eine handlungsfähige, transparente und rechtsstaatliche Verwaltung sicherzustellen, erlässt der Staat den Government & Administrative Code.

Eine demokratische Staatsordnung setzt voraus, dass staatliche Befugnisse klar verteilt, Entscheidungen nachvollziehbar getroffen und öffentliche Ämter verantwortungsvoll ausgeübt werden.

Dieses Gesetz schafft daher die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Staatsregierung, die Gouverneure, Ministerien, die State Assembly, das Bürgermeisteramt und weitere öffentliche Einrichtungen.

Es dient der geordneten Zusammenarbeit staatlicher Institutionen, dem Schutz der Rechte der Bevölkerung sowie der Sicherstellung, dass öffentliche Gewalt ausschließlich auf Grundlage der Verfassung und der geltenden Gesetze ausgeübt wird.

ABSCHNITT

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

PARAGRAPH§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Dieses Gesetz regelt insbesondere:
a)
Aufbau und Organisation der Staatsregierung,
b)
Zuständigkeiten von Präsident, Gouverneuren und Ministern,
c)
Zusammenarbeit staatlicher Stellen,
d)
Grundzüge der State Assembly und der kommunalen Verwaltung,
e)
staatliche Verwaltungsverfahren,
f)
Anträge, Genehmigungen und Beschwerden,
g)
Petitionen und Bürgeranliegen,
h)
staatliche Gesetzgebungsverfahren,
i)
staatliche Maßnahmen, Projekte und Forschungsvorhaben,
j)
Ausschreibungen und grundlegende Vergabeverfahren,
k)
Transparenz und staatliche Dokumentationspflichten,
l)
Interessenkonflikte und Amtspflichten.
(2)
Dieses Gesetz gilt für sämtliche Ministerien, Departments, Gouverneursämter, das Bürgermeisteramt sowie sonstige staatliche Verwaltungsstellen.
(3)
Es gilt ergänzend für Sicherheitsbehörden, Feuerwehr- und Rettungsdienste, Einrichtungen des Department of Justice sowie andere Fachbehörden, soweit deren Tätigkeit nicht durch besondere Gesetze geregelt wird.
(4)
Die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Rechtsprechung bleibt unberührt.
(5)
Spezielle gesetzliche Regelungen gehen den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
PARAGRAPH§ 2 Grundsätze staatlichen Handelns
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Sämtliche staatliche Gewalt ist an die Verfassung und die geltenden Gesetze gebunden.
(2)
Staatliche Maßnahmen müssen:
a)
einem rechtmäßigen Zweck dienen,
b)
sachlich begründet sein,
c)
geeignet und erforderlich sein,
d)
in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
(3)
Willkürliche Entscheidungen sind unzulässig.
(4)
Vergleichbare Sachverhalte sind grundsätzlich gleich zu behandeln, sofern keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung bestehen.
(5)
Politische, persönliche oder wirtschaftliche Interessen dürfen Verwaltungsentscheidungen nicht in unzulässiger Weise beeinflussen.
(6)
Staatliche Stellen haben ihre Aufgaben so wahrzunehmen, dass vermeidbare Verzögerungen und unnötige Belastungen der Bevölkerung vermieden werden.
PARAGRAPH§ 3 Öffentliche Ämter und Amtsträger
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Ein öffentliches Amt begründet eine besondere Verantwortung gegenüber der Verfassung, dem Staat und seiner Bevölkerung.
(2)
Amtsträger haben ihre Aufgaben gewissenhaft, unparteiisch und innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit wahrzunehmen.
(3)
Ein öffentliches Amt darf nicht zur persönlichen Bereicherung, zur Einschüchterung anderer oder zur ungerechtfertigten Begünstigung Dritter verwendet werden.
(4)
Kein Amtsträger steht aufgrund seines Amtes über dem Gesetz.
(5)
Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei begründet weder einen Anspruch auf ein staatliches Amt noch besondere Rechte gegenüber staatlichen Stellen.
ABSCHNITT

ABSCHNITT II STATE GOVERNMENT

PARAGRAPH§ 4 Aufbau der Staatsregierung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Staatsregierung bildet die oberste vollziehende Ebene des Staates.
(2)
Der Staatsregierung gehören insbesondere an:
a)
der Präsident,
b)
die Gouverneure,
c)
die Minister.
(3)
Der Präsident führt die Staatsregierung.
(4)
Die Mitglieder der Staatsregierung bilden gemeinsam das Cabinet.
(5)
Die State Assembly gehört nicht zur vollziehenden Gewalt.
PARAGRAPH§ 5 President of the State
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Der Präsident ist Staatsoberhaupt und oberster Repräsentant der vollziehenden Gewalt.
(2)
Er vertritt den Staat nach innen und außen und trägt die politische Gesamtverantwortung für die Staatsregierung.
(3)
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a)
Ernennung und Entlassung von Gouverneuren,
b)
Ernennung und Entlassung von Ministern,
c)
Einberufung und Leitung des Cabinets,
d)
Festlegung allgemeiner politischer Leitlinien,
e)
Unterzeichnung und Verkündung von Gesetzen,
f)
Entscheidung über nicht lösbare Zuständigkeitskonflikte innerhalb der Exekutive,
g)
Repräsentation des Staates gegenüber anderen Staaten, Institutionen und Organisationen,
h)
Wahrnehmung diplomatischer Angelegenheiten,
i)
Freigabe außergewöhnlicher staatlicher Ausgaben nach Maßgabe des State Budget & Public Finance Act,
j)
Wahrnehmung der ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Notstands- und Sonderbefugnisse,
k)
Erlass von Executive Orders und Präsidialdekreten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4)
Der Präsident kann Aufgaben auf andere Amtsträger übertragen, soweit Verfassung oder Gesetz keine persönliche Wahrnehmung verlangen.
(5)
Eine Delegation entbindet den Präsidenten nicht von seiner politischen Gesamtverantwortung.
PARAGRAPH§ 6 Cabinet
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das Cabinet dient der Koordination der Staatsregierung.
(2)
Ihm gehören der Präsident, die Gouverneure und die amtierenden Minister an.
(3)
Der Präsident kann weitere Amtsträger oder Sachverständige beratend zu Sitzungen hinzuziehen.
(4)
Das Cabinet berät insbesondere über:
a)
politische Grundsatzentscheidungen,
b)
Gesetzesvorhaben,
c)
ressortübergreifende Angelegenheiten,
d)
staatliche Haushaltsfragen,
e)
außergewöhnliche öffentliche Lagen,
f)
wesentliche staatliche Projekte.
(5)
Die Teilnahme an einer Beratung begründet keine Befugnis, Entscheidungen außerhalb der eigenen gesetzlichen Zuständigkeit zu treffen.
ABSCHNITT

ABSCHNITT III GOUVERNEURE

PARAGRAPH§ 7 Gouverneursbezirke
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Für die regionale staatliche Verwaltung bestehen folgende Zuständigkeitsbereiche:
a)
Los Santos,
b)
Blaine County.
(2)
Jeder Zuständigkeitsbereich wird durch einen Governor vertreten.
(3)
Die Gouverneure üben ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen territorialen Zuständigkeitsbereiches aus.
(4)
Sollte ein Governor verhindert sein, seine Amtsdienste auszuführen, so übernimmt der jeweils andere Governor die Geschäftsaufgaben, entscheidungen benötigen jedoch
a)
das schriftliche Einverständnis des zuständigen Governors,
b)
die 2/3 Mehrheit des Cabinet oder
c)
die Freigabe des Präsidenten
(5)
Änderungen territorialer Zuständigkeiten können durch Gesetz oder einen auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Organisationsbeschluss vorgenommen werden.
PARAGRAPH§ 8 Stellung und Aufgaben der Gouverneure
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Gouverneure vertreten die Staatsregierung innerhalb ihres territorialen Zuständigkeitsbereiches.
(2)
Sie koordinieren insbesondere:
a)
die Zusammenarbeit zwischen Staatsregierung und kommunalen Stellen,
b)
ressortübergreifende staatliche Maßnahmen innerhalb ihres Gebietes,
c)
die Umsetzung staatlicher Programme und Vorgaben,
d)
regionale Verwaltungsangelegenheiten,
e)
Anliegen der Bevölkerung gegenüber der Staatsregierung.
(3)
Gouverneure besitzen keine allgemeine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Ministern.
(4)
Die fachliche Leitung eines Ressorts verbleibt beim zuständigen Minister.
(5)
Bei Konflikten zwischen territorialer und fachlicher Zuständigkeit soll zunächst eine gemeinsame Lösung zwischen Governor und zuständigem Minister angestrebt werden.
(6)
Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Präsident.
ABSCHNITT

ABSCHNITT IV MINISTERIEN UND DEPARTMENTS

PARAGRAPH§ 9 Minister
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Jeder Minister trägt die politische und fachliche Verantwortung für das ihm übertragene Ressort.
(2)
Minister sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches insbesondere befugt:
a)
fachliche Richtlinien zu erlassen,
b)
Verwaltungsvorschriften festzulegen,
c)
nachgeordnete Stellen zu beaufsichtigen,
d)
Verwaltungsentscheidungen nach Maßgabe der Gesetze zu treffen,
e)
ressortbezogene Programme und Vorhaben zu entwickeln.
(3)
Minister dürfen nachgeordneten Behörden Weisungen erteilen, soweit deren gesetzlich garantierte Unabhängigkeit hierdurch nicht verletzt wird.
(4)
Weisungen hinsichtlich des Ergebnisses konkreter gerichtlicher Entscheidungen sind unzulässig.
(5)
Eingriffe in konkrete strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren sind nur zulässig, soweit ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
PARAGRAPH§ 10 Ressorts
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Staatsregierung kann insbesondere folgende Ressorts unterhalten:
a)
Health & Emergency Services,
b)
Public Safety,
c)
Justice,
d)
Commerce & Labor,
e)
Treasury & Finance,
f)
Transportation & Infrastructure,
g)
Housing & Urban Development,
h)
Culture, Tourism & Public Events,
(2)
Die konkrete Bezeichnung eines Ministeriums oder Departments kann durch veröffentlichten Organisationsbeschluss bestimmt oder angepasst werden.
(3)
Ressorts können zusammengelegt, aufgeteilt oder neu zugeordnet werden, sofern gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten hierdurch nicht aufgehoben werden.
(4)
Wesentliche Änderungen der Ressortstruktur sind öffentlich bekanntzugeben.
PARAGRAPH§ 11 Nachgeordnete Behörden
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Ministerien können über nachgeordnete Departments, Offices, Agencies oder sonstige Verwaltungsstellen verfügen.
(2)
Deren Aufgaben und Zuständigkeiten richten sich nach Gesetz, Organisationsbeschluss oder öffentlich bekanntgemachter Zuständigkeitsregelung.
(3)
Behörden mit gesetzlich garantierter fachlicher oder organisatorischer Unabhängigkeit bleiben hiervon unberührt.
PARAGRAPH§ 12 Stellvertretung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Für Minister, Gouverneure und andere leitende Amtsträger können Stellvertreter vorgesehen werden.
(2)
Ein Stellvertreter nimmt während einer vorübergehenden Abwesenheit grundsätzlich die laufenden Amtsgeschäfte wahr.
(3)
Grundlegende politische oder strukturelle Entscheidungen dürfen durch eine Vertretung nur getroffen werden, wenn dies erforderlich oder ausdrücklich erlaubt ist.
(4)
Die Vertretung endet mit Rückkehr des Amtsinhabers oder einer anderweitigen Entscheidung der zuständigen Stelle.
(5)
Über die Ernennung einer Stellvertretung entscheidet
a)
in politischen Ämtern (Minister, Govenor...) der Präsident
b)
in staatlichen Behörden die jeweilige Leitung in Übereinstimmung mit dem zuständigen Minister
ABSCHNITT

ABSCHNITT V STATE ASSEMBLY UND GESETZGEBUNG

PARAGRAPH§ 13 State Assembly
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die State Assembly ist das parlamentarische Vertretungs- und Beratungsgremium des Staates.
(2)
Sie wirkt insbesondere mit bei:
a)
der Beratung von Gesetzesvorhaben,
b)
politischen Debatten und Abstimmungen,
c)
öffentlichen Anhörungen,
d)
der Kontrolle staatlicher Vorhaben im gesetzlich vorgesehenen Umfang,
e)
der Aufnahme und Beratung politischer Anliegen aus der Bevölkerung,
f)
der Beratung von Empfehlungen staatlicher Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
(3)
Zusammensetzung, Wahl, Amtszeiten und Stimmrechte richten sich insbesondere nach dem Political Parties & Elections Act sowie der Geschäftsordnung der State Assembly.
(4)
Die Mitgliedschaft in der State Assembly setzt keine Mitgliedschaft in einer politischen Partei voraus, sofern das Wahlrecht nichts Abweichendes bestimmt.
(5)
Die State Assembly kann Gesetzesänderungen oder neue gesetzliche Regelungen politisch anregen. Die formelle Einbringung eines Gesetzesentwurfs richtet sich nach § 14.
PARAGRAPH§ 14 Gesetzesinitiative
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Formelle Gesetzesentwürfe dürfen eingebracht werden durch:
a)
den Präsidenten,
b)
die Staatsregierung,
c)
einen Governor oder ein Gouverneursamt,
d)
ein Ministerium,
e)
eine staatliche Behörde oder ein staatliches Department.
(2)
Die Einreichung erfolgt im hierfür vorgesehenen staatlichen Gesetzgebungsverfahren.
(3)
Ein Gesetzesentwurf soll mindestens enthalten:
a)
die einreichende Stelle,
b)
die Bezeichnung des Vorhabens,
c)
den vorgesehenen Gesetzes- oder Änderungstext,
d)
eine Begründung,
e)
soweit erforderlich die betroffenen Gesetze oder staatlichen Stellen.
(4)
Das Department of Justice kann als staatliche Stelle selbst Gesetzesentwürfe einbringen sowie andere staatliche Stellen bei der rechtlichen Ausarbeitung unterstützen.
(5)
Die State Assembly, das Bürgermeisteramt, politische Parteien, Bürger, Unternehmen oder sonstige Organisationen können Gesetzesänderungen anregen, Petitionen einreichen oder politische Vorschläge unterbreiten. Hierdurch entsteht jedoch kein formell eingebrachter Gesetzesentwurf.
(6)
Eine nach Absatz 1 hierzu berechtigte staatliche Stelle kann einen solchen Vorschlag aufgreifen und als eigenen Gesetzesentwurf einbringen.
PARAGRAPH§ 15 Gesetzgebungsverfahren
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Ein nach § 14 eingebrachter Gesetzesentwurf wird zunächst als Entwurf geführt.
(2)
Das reguläre Gesetzgebungsverfahren umfasst grundsätzlich folgende Verfahrensstufen:
a)
Entwurf,
b)
Beratung,
c)
rechtliche Prüfung durch das Department of Justice,
d)
politische Freigabe,
e)
abschließende Entscheidung,
f)
Unterzeichnung und Verkündung.
(3)
Während der Beratung können insbesondere:
a)
die einreichende Stelle,
b)
betroffene Ministerien und Behörden,
c)
die State Assembly,
d)
zuständige Ausschüsse oder Arbeitsgruppen,
e)
das Department of Justice
Stellungnahmen oder Änderungsvorschläge abgeben.
(4)
Vor der abschließenden politischen Freigabe soll das Department of Justice den Entwurf insbesondere prüfen auf:
a)
Vereinbarkeit mit der Verfassung,
b)
Vereinbarkeit mit bestehendem Recht,
c)
rechtliche Widersprüche,
d)
unklare Zuständigkeiten,
e)
wesentliche Regelungslücken.
(5)
Die Prüfung durch das Department of Justice ist eine rechtliche Prüfung und begründet grundsätzlich kein eigenständiges politisches Vetorecht.
(6)
Nach Abschluss der rechtlichen Prüfung erfolgt die politische Beratung und Freigabe durch die nach Verfassung, Gesetz oder Geschäftsordnung zuständigen staatlichen Organe.
(7)
Ein Gesetzgebungsverfahren kann insbesondere mit folgendem Ergebnis abgeschlossen werden:
a)
beschlossen,
b)
abgelehnt,
c)
zurückgezogen.
(8)
Ein beschlossener Gesetzesentwurf wird dem Präsidenten zur Unterzeichnung und Verkündung vorgelegt, soweit die Verfassung nichts Abweichendes bestimmt.
(9)
Das interne Gesetzgebungsverfahren und dessen Dokumentation stellen keine amtliche Verkündung des Gesetzes dar.
(10)
Ein Gesetz erlangt allgemeine Rechtswirkung erst mit seiner ordnungsgemäßen Veröffentlichung in der offiziellen Gesetzessammlung.
(11)
Beratungsstände, Entwürfe und interne Statusangaben entfalten für sich allein keine Rechtswirkung.
(12)
Präsidialdekrete unterliegen nicht dem regulären Gesetzgebungsverfahren dieses Paragraphen. Für sie gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VI REGIONALE VERWALTUNG

PARAGRAPH§ 16 Bürgermeister
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Der Staat verfügt über ein Bürgermeisteramt.
(2)
Der Bürgermeister wird nach Maßgabe des Political Parties & Elections Act gewählt.
(3)
Der Bürgermeister bildet die zentrale kommunalpolitische Anlaufstelle für die Bevölkerung und vertritt Bürgeranliegen gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen.
(4)
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a)
Entgegennahme und politische Begleitung allgemeiner Bürgeranliegen,
b)
Vermittlung zwischen Bevölkerung, Governors, Ministerien und staatlichen Behörden,
c)
Mitwirkung an kommunalen und gesellschaftlichen Vorhaben,
d)
Weiterleitung von Angelegenheiten an die fachlich zuständigen staatlichen Stellen,
e)
Mitwirkung an staatlichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Maßgabe dieses Gesetzes,
f)
Wahrnehmung weiterer ihm durch Gesetz oder staatliche Zuständigkeitsregelung übertragener Aufgaben.
(5)
Der Bürgermeister besitzt keine allgemeine Weisungsbefugnis gegenüber Governors, Ministerien oder staatlichen Behörden.
(6)
Fachliche oder hoheitliche Entscheidungen verbleiben bei der jeweils gesetzlich zuständigen Stelle.
(7)
Das Bürgermeisteramt kann Bürgeranliegen politisch unterstützen, weiterleiten oder zur Beratung in geeignete staatliche Gremien einbringen.
PARAGRAPH§ 17 Regionale Regelungen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das Bürgermeisteramt kann innerhalb seiner gesetzlichen Zuständigkeit kommunale Regelungen, Empfehlungen und Verwaltungsanordnungen erlassen.
(2)
Kommunale Regelungen dürfen weder gegen:
a)
die Verfassung,
b)
staatliche Gesetze,
c)
rechtmäßige Präsidialdekrete,
d)
sonstige höherrangige staatliche Rechtsvorschriften
verstoßen.
(3)
Kommunale Regelungen dürfen keine Angelegenheiten verbindlich regeln, die einem Governor, Ministerium, Department oder einer sonstigen staatlichen Behörde ausschließlich zugewiesen sind.
(4)
Bei einem Widerspruch geht höherrangiges staatliches Recht vor.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VII VERWALTUNGSVERFAHREN

PARAGRAPH§ 18 Zuständigkeit
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Verwaltungsverfahren sind von der sachlich und örtlich zuständigen Stelle durchzuführen.
(2)
Geht ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle ein, ist dieser nach Möglichkeit unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(3)
Der Antragsteller ist über die Weiterleitung zu informieren.
(4)
Bei Zuständigkeitskonflikten entscheidet:
a)
innerhalb eines Departments dessen Leitung,
b)
innerhalb eines Ministeriums der zuständige Minister,
c)
zwischen Ministerien der Präsident,
d)
zwischen regionaler und fachlicher staatlicher Zuständigkeit der Präsident nach Anhörung des zuständigen Governors.
(5)
Die Staatsregierung als Gesamtorgan ist grundsätzlich keine allgemeine Erstannahmestelle für individuelle Bürgeranliegen oder gewöhnliche Verwaltungsanträge.
PARAGRAPH§ 19 Verwaltungsanträge
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
§ 19 – Verwaltungsanträge
(1)
Jede natürliche oder juristische Person kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anträge an staatliche Stellen richten.
(2)
Formelle Anträge auf Genehmigungen, Erlaubnisse, Registereinträge oder vergleichbare fachliche Entscheidungen sind grundsätzlich unmittelbar an die hierfür zuständige Stelle zu richten.
(3)
Allgemeine politische, gesellschaftliche oder kommunale Bürgeranliegen richten sich nach den besonderen Bestimmungen über Bürgeranliegen und das Bürgermeisteramt.
(4)
Ein formeller Antrag soll insbesondere enthalten:
a)
Identität des Antragstellers,
b)
eine erreichbare Kontaktmöglichkeit,
c)
Gegenstand des Antrags,
d)
die begehrte Entscheidung,
e)
eine nachvollziehbare Begründung,
f)
erforderliche Nachweise.
(5)
Soweit ein besonderes Formular oder Verfahren vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden.
(6)
Ein Antrag darf nicht allein wegen geringfügiger oder ohne erheblichen Aufwand behebbarer Formmängel abgelehnt werden.
PARAGRAPH§ 20 Nachforderung von Unterlagen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Fehlende entscheidungserhebliche Angaben oder Dokumente können durch die zuständige Stelle nachgefordert werden.
(2)
Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(3)
Der Antragsteller ist auf mögliche Folgen einer nicht fristgerechten Nachreichung hinzuweisen.
(4)
Erfolgt keine fristgerechte Reaktion, kann:
a)
nach Aktenlage entschieden oder
b)
der Antrag als nicht weiterverfolgt behandelt werden.
PARAGRAPH§ 21 Bearbeitungsfristen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Verwaltungsanträge sollen grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen bearbeitet werden.
(2)
Besondere Gesetze können abweichende Fristen bestimmen.
(3)
Ist eine Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht möglich, ist der Antragsteller hierüber zu informieren.
(4)
Die Bearbeitungsfrist kann bei sachlichem Grund angemessen verlängert werden.
(5)
Eine Fristüberschreitung führt nicht automatisch zur Genehmigung eines Antrags.
PARAGRAPH§ 22 Anhörung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Vor einer erheblich belastenden Verwaltungsentscheidung ist der betroffenen Person grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)
Eine vorherige Anhörung kann entfallen, wenn:
a)
Gefahr im Verzug besteht,
b)
die Maßnahme keinen Aufschub duldet,
c)
eine Anhörung den Zweck der Maßnahme erheblich gefährden würde,
d)
der Betroffene bereits ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
(3)
Eine unterbliebene Anhörung ist nach Möglichkeit unverzüglich nachzuholen.
PARAGRAPH§ 23 Administrative Decision
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine verbindliche hoheitliche Entscheidung gegenüber einer bestimmten Person, Organisation oder einem bestimmten Unternehmen wird als Administrative Decision bezeichnet.
(2)
Eine Administrative Decision soll insbesondere enthalten:
a)
die entscheidende Stelle,
b)
das Datum,
c)
die betroffene Person oder Organisation,
d)
die getroffene Entscheidung,
e)
wesentliche tatsächliche und rechtliche Gründe,
f)
Bedingungen, Auflagen oder Fristen,
g)
mögliche Rechtsbehelfe.
(3)
Belastende Entscheidungen sind grundsätzlich zu begründen.
(4)
Bei einfach gelagerten begünstigenden Entscheidungen kann auf eine ausführliche Begründung verzichtet werden.
PARAGRAPH§ 24 Genehmigungen und Auflagen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Genehmigungen können verbunden werden mit:
a)
Bedingungen,
b)
Auflagen,
c)
Befristungen,
d)
sonstigen sachlich erforderlichen Nebenbestimmungen.
(2)
Nebenbestimmungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Genehmigung stehen.
(3)
Eine Genehmigung kann insbesondere widerrufen oder entzogen werden, wenn:
a)
gesetzliche Voraussetzungen nachträglich entfallen,
b)
Auflagen erheblich oder wiederholt verletzt werden,
c)
die Genehmigung durch vorsätzlich falsche Angaben erlangt wurde,
d)
von ihrer weiteren Nutzung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Gesundheit oder Ordnung ausgeht.
(4)
Vor einem nicht dringlichen Widerruf ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
PARAGRAPH§ 25 Gebühren und Verwaltungskosten
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Für staatliche Genehmigungen, Registereinträge, Prüfungen und sonstige Verwaltungsleistungen können Gebühren erhoben werden.
(2)
Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn hierfür eine veröffentlichte gesetzliche oder administrative Grundlage besteht.
(3)
Gebühren müssen nachvollziehbar und angemessen sein.
(4)
In begründeten Härtefällen können Gebühren ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5)
Die jeweiligen Gebühren können der offiziellen Gebührenordnung entnommen werden.
PARAGRAPH§ 26 Administrative Appeal
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Gegen eine belastende Administrative Decision kann innerhalb von sieben Tagen Beschwerde eingelegt werden, soweit kein anderes Gesetz eine abweichende Regelung vorsieht.
(2)
Die Beschwerde kann eingereicht werden bei:
a)
der entscheidenden Stelle oder
b)
der zuständigen übergeordneten Verwaltungsstelle.
(3)
Die Beschwerdestelle prüft insbesondere:
a)
die Zuständigkeit,
b)
die Rechtmäßigkeit,
c)
die Tatsachengrundlage,
d)
die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung.
(4)
Die Einlegung einer Beschwerde hemmt die Vollziehung grundsätzlich nicht automatisch.
(5)
Die Vollziehung kann ausgesetzt werden, wenn:
a)
erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder
b)
die sofortige Vollziehung unverhältnismäßige Nachteile verursachen würde.
PARAGRAPH§ 27 Gerichtliche Überprüfung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Nach Ausschöpfung vorgesehener verwaltungsinterner Rechtsbehelfe kann eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2)
Die gerichtliche Überprüfung erfolgt durch das zuständige Gericht.
(3)
Das Department of Justice kann Anträge, Schriftsätze oder Verfahren organisatorisch entgegennehmen, soweit dies nach dem Justiz- und Gerichtsrecht vorgesehen ist.
(4)
Eine gerichtliche Entscheidung trifft ausschließlich das zuständige Gericht.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VIII BÜRGERANLIEGEN UND PETITIONEN

PARAGRAPH§ 28 Bürgeranliegen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Allgemeine politische, gesellschaftliche und kommunale Anliegen der Bevölkerung können über die hierfür vorgesehenen staatlichen Bürgerdienste oder das Bürgermeisteramt eingereicht werden.
(2)
Das Bürgermeisteramt bildet die zentrale politische Anlaufstelle für allgemeine Bürgeranliegen.
(3)
Ein Bürgeranliegen ist der sachlich zuständigen Hauptstelle und, soweit erforderlich, einer zuständigen Unterstelle oder Fachbehörde zuzuordnen.
(4)
Das Bürgermeisteramt kann ein Bürgeranliegen:
a)
selbst bearbeiten, soweit es zuständig ist,
b)
an die zuständige staatliche Stelle weiterleiten,
c)
mit einer politischen Empfehlung versehen,
d)
zur Beratung an ein geeignetes Gremium übergeben,
e)
in eine staatliche Maßnahme überführen oder eine solche anregen.
(5)
Die Staatsregierung als Gesamtorgan ist nicht als allgemeine Eingangsstelle für Bürgeranliegen vorgesehen.
(6)
Ein Bürgeranliegen begründet ohne besondere gesetzliche Grundlage keinen Anspruch auf die begehrte politische oder administrative Entscheidung.
PARAGRAPH§ 29 Petitionen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das verfassungsmäßige Petitionsrecht bleibt unberührt.
(2)
Petitionen können sich insbesondere beziehen auf:
a)
politische Entscheidungen,
b)
staatliche Maßnahmen,
c)
Gesetzesänderungen,
d)
gesellschaftliche Anliegen,
e)
Verwaltungsangelegenheiten.
(3)
Eine Petition begründet keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung, ist jedoch durch die zuständige Stelle sachlich zu prüfen.
(4)
Eine Petition kann nach ihrer Prüfung insbesondere:
a)
angenommen,
b)
teilweise berücksichtigt,
c)
abgelehnt,
d)
an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet,
e)
zur weiteren Beratung an ein Gremium übergeben
werden.
(5)
Bürgerbegehren, Bürgerentscheide und sonstige förmliche Abstimmungen richten sich nach dem Political Parties & Elections Act.
PARAGRAPH§ 30 Folgehandlungen aus Bürgeranliegen und Petitionen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Aus einem Bürgeranliegen oder einer Petition können staatliche Folgehandlungen entstehen.
(2)
Hierzu gehören insbesondere:
a)
staatliche Maßnahmen,
b)
Prüfaufträge,
c)
Projekte,
d)
Gesetzesinitiativen durch eine nach § 14 berechtigte Stelle,
e)
Sitzungen oder Beratungen,
f)
fachliche Stellungnahmen.
(3)
Die Weiterverfolgung eines Anliegens ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
ABSCHNITT

ABSCHNITT IX GREMIEN UND STAATLICHE ZUSAMMENARBEIT

PARAGRAPH§ 31 Staatliche Gremien
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Zur Beratung und Koordination staatlicher Angelegenheiten können insbesondere eingerichtet werden:
a)
Cabinet,
b)
Ausschüsse,
c)
Arbeitsgruppen.
(2)
Ein Gremium soll über eine bestimmte Federführung und einen nachvollziehbaren Aufgabenbereich verfügen.
(3)
Mitglieder können staatliche Stellen, Amtsträger und, soweit sachlich erforderlich, beratende Personen sein.
(4)
Die Einrichtung eines Gremiums begründet für sich allein keine neuen hoheitlichen Befugnisse.
PARAGRAPH§ 32 Sitzungen und Beratungen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Gremien können Sitzungen zur Beratung ihrer Aufgabenbereiche durchführen.
(2)
Sitzungen können insbesondere enthalten:
a)
Termin und Sitzungsort,
b)
Tagesordnung,
c)
Teilnehmer und Funktionen,
d)
internes Protokoll,
e)
Beschlüsse und Folgeaufträge,
f)
eine öffentliche Zusammenfassung.
(3)
Interne Beratungen müssen nicht vollständig veröffentlicht werden.
(4)
Soweit eine öffentliche Zusammenfassung vorgesehen ist, darf diese keine gesetzlich geschützten oder sicherheitsrelevanten Informationen enthalten.
(5)
Entscheidungen eines Gremiums entfalten nur die Rechtswirkung, die ihm durch Verfassung, Gesetz oder besondere Zuständigkeitsregelung zukommt.
ABSCHNITT

ABSCHNITT X STAATLICHE MASSNAHMEN, PROJEKTE UND FORSCHUNG

PARAGRAPH§ 33 Staatliche Maßnahmen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Maßnahmen dienen der strukturierten Umsetzung konkreter politischer oder administrativer Aufgaben.
(2)
Eine Maßnahme kann insbesondere hervorgehen aus:
a)
Bürgeranliegen,
b)
Petitionen,
c)
Sitzungen oder Gremienbeschlüssen,
d)
Gesetzgebungsverfahren,
e)
staatlichen Projekten,
f)
fachlichen Prüfungen,
g)
sonstigen staatlichen Entscheidungen.
(3)
Eine Maßnahme soll insbesondere erkennen lassen:
a)
ihren Ursprung,
b)
die zuständige Stelle,
c)
eine verantwortliche Person oder Funktion,
d)
Inhalt und Ziel,
e)
gegebenenfalls eine Frist,
f)
den Bearbeitungsstand.
(4)
Eine Maßnahme kann intern, regierungsintern oder öffentlich geführt werden, soweit keine gesetzlichen Veröffentlichungspflichten entgegenstehen.
(5)
Die Erfassung einer Maßnahme begründet für sich allein keine neue gesetzliche Befugnis.
PARAGRAPH§ 34 Staatliche Projekte
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Projekte dienen der Planung und Umsetzung zeitlich oder sachlich zusammenhängender staatlicher Vorhaben.
(2)
Ein staatliches Projekt soll insbesondere enthalten:
a)
eine verantwortliche oder federführende Stelle,
b)
Ziel und Gegenstand,
c)
vorgesehenen Zeitraum,
d)
Bearbeitungsstand oder Fortschritt,
e)
soweit erforderlich ein vorgesehenes Budget.
(3)
Projektfortschritte können durch fortlaufende Projektmeldungen dokumentiert werden.
(4)
Staatliche Projekte können ganz oder teilweise öffentlich geführt werden, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
(5)
Die Veröffentlichung eines Projektbudgets ersetzt keine haushaltsrechtliche Bewilligung.
PARAGRAPH§ 35 Staatliche Forschung und Entwicklung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Behörden und Einrichtungen können zur Verbesserung ihrer Aufgabenwahrnehmung Forschungs-, Entwicklungs- oder Modernisierungsvorhaben über den Bürgermeister beantragen.
(2)
Ein Forschungsvorhaben soll insbesondere enthalten:
a)
die beantragende Stelle,
b)
Ziel und Nutzen des Vorhabens,
c)
fachliche Zuordnung,
d)
erforderliche Voraussetzungen oder vorgelagerte Entwicklungen,
e)
gegebenenfalls benötigte staatliche Mittel.
(3)
Forschungsvorhaben können voneinander abhängig gemacht und in aufeinander aufbauenden Entwicklungsstufen organisiert werden.
(4)
Die administrative Freigabe eines Forschungsvorhabens bedarf grundsätzlich der Zustimmung:
a)
des Bürgermeisters sowie
b)
des fachlich zuständigen Ministeriums.
(5)
Betrifft ein Forschungsvorhaben mehrere Ressorts wesentlich, sind die betroffenen Ministerien angemessen einzubeziehen.
(6)
Soweit das Vorhaben zusätzliche staatliche Mittel benötigt, bleiben haushaltsrechtliche Prüfungen und Freigaben unberührt.
(7)
Die Genehmigung eines Forschungsvorhabens begründet die staatliche Freigabe zur weiteren Umsetzung, führt jedoch nicht automatisch zur unmittelbaren operativen Einführung.
(8)
Die tatsächliche Umsetzung erfolgt durch die hierfür zuständige staatliche Stelle.
(9)
Ablehnungen oder Zurückstellungen sollen begründet werden.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XI STAATLICHE AUSSCHREIBUNGEN UND VERGABEN

PARAGRAPH§ 36 Ausschreibungen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Stellen können Lieferungen, Leistungen, Dienstleistungen oder andere geeignete Vorhaben öffentlich ausschreiben.
(2)
Eine Ausschreibung soll insbesondere enthalten:
a)
die ausschreibende Stelle,
b)
Gegenstand und Leistungsbeschreibung,
c)
Voraussetzungen für die Teilnahme,
d)
Beginn und Ende der Angebotsfrist,
e)
soweit erforderlich Bewertungskriterien.
(3)
Ausschreibungen können einem staatlichen Projekt zugeordnet werden.
(4)
Soweit eine Ausschreibung öffentlich durchgeführt wird, sind die wesentlichen Bedingungen für alle teilnehmenden Unternehmen gleichermaßen zugänglich zu machen.
PARAGRAPH§ 37 Angebote
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Teilnahmeberechtigte Unternehmen können innerhalb der Ausschreibungsfrist ein Angebot einreichen.
(2)
Ein Angebot kann insbesondere enthalten:
a)
angebotenen Preis,
b)
Leistungskonzept,
c)
Zeitrahmen,
d)
weitere von der Ausschreibung geforderte Angaben.
(3)
Ein Unternehmen soll je Ausschreibung grundsätzlich nur ein aktives Angebot führen.
(4)
Ein Angebot kann innerhalb der Angebotsfrist geändert oder ergänzt werden, soweit die Ausschreibungsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen.
(5)
Nach Ablauf der Angebotsfrist können wesentliche nachträgliche Veränderungen ausgeschlossen werden.
PARAGRAPH§ 38 Zuschlag und Vergabeentscheidung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Der Zuschlag ist nach sachlichen, nachvollziehbaren und im Voraus erkennbaren Kriterien zu erteilen.
(2)
Persönliche, politische oder wirtschaftliche Beziehungen dürfen keine unzulässige Bevorzugung begründen.
(3)
Die Vergabeentscheidung ist zu dokumentieren.
(4)
Nach einem Zuschlag können insbesondere veröffentlicht werden:
a)
das beauftragte Unternehmen,
b)
Gegenstand des Auftrags,
c)
eine angemessene Zusammenfassung der Vergabeentscheidung.
(5)
Nicht erfolgreiche Angebote werden nach Zuschlag entsprechend abgeschlossen.
(6)
Weitergehende haushalts-, beschaffungs- und vergaberechtliche Anforderungen richten sich insbesondere nach dem State Budget & Public Finance Act.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XII TRANSPARENZ, GOVERNMENT PORTAL UND STAATLICHE DOKUMENTATION

PARAGRAPH§ 39 Public Records and Transparency
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Einrichtungen haben ihre grundlegenden Rechts- und Verwaltungsstrukturen für die Bevölkerung nachvollziehbar zu gestalten.
(2)
Öffentlich zugänglich zu machen sind insbesondere:
a)
geltende Gesetze,
b)
allgemeine staatliche Richtlinien mit Außenwirkung,
c)
öffentliche Zuständigkeiten,
d)
Gebührenordnungen,
e)
öffentlich bestimmte Verwaltungsverfahren,
f)
gesetzlich veröffentlichungspflichtige Entscheidungen.
(3)
Von einer Veröffentlichung oder Herausgabe können insbesondere ausgenommen sein:
a)
personenbezogene Daten,
b)
laufende Ermittlungsinformationen,
c)
operative Informationen von Sicherheitsbehörden,
d)
Verschlusssachen und sicherheitsrelevante Informationen,
e)
vertrauliche interne Beratungen,
f)
gesetzlich geschützte Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse.
(4)
Das Datenschutzgesetz bleibt unberührt.
PARAGRAPH§ 40 Government Portal
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das Government Portal dient als zentrales staatliches Organisations-, Verwaltungs- und Dokumentationssystem.
(2)
Über das Government Portal können insbesondere verwaltet oder dokumentiert werden:
a)
staatliche Organisationen und Ämter,
b)
Bürgeranliegen und Petitionen,
c)
Gesetzgebungsverfahren,
d)
Sitzungen und Gremien,
e)
staatliche Maßnahmen,
f)
staatliche Projekte,
g)
Forschungsvorhaben,
h)
Ausschreibungen und Vergaben,
i)
öffentliche Bekanntmachungen,
j)
staatliche Chroniken und Archivbestände,
k)
öffentliche Sonderlagen.
(3)
Ein im Government Portal erfasster Bearbeitungsstatus dokumentiert den Stand eines staatlichen Verfahrens.
(4)
Ein technischer oder administrativer Status ersetzt keine rechtlich erforderliche Entscheidung, Genehmigung, Unterschrift oder Verkündung.
(5)
Interne Entwürfe, Beratungsvermerke und Bearbeitungsstände entfalten keine eigenständige Außenwirkung.
(6)
Technische Zugriffs-, Verwaltungs- oder Administrationsrechte innerhalb des Government Portals begründen für sich allein keine staatliche oder hoheitliche Befugnis.
PARAGRAPH§ 41 State Gazette und öffentliche Bekanntmachungen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die State Gazette dient der Veröffentlichung staatlicher Bekanntmachungen, Mitteilungen und sonstiger hierfür bestimmter staatlicher Inhalte.
(2)
Über die State Gazette können insbesondere veröffentlicht werden:
a)
Regierungserklärungen,
b)
Executive Orders,
c)
Präsidialdekrete,
d)
öffentliche Verwaltungsanordnungen,
e)
Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen,
f)
öffentliche Projektmeldungen,
g)
sonstige staatliche Bekanntmachungen.
(3)
Die State Gazette ersetzt nicht die offizielle Gesetzessammlung des Department of Justice.
(4)
Formelle Gesetze werden nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes in der hierfür vorgesehenen offiziellen Gesetzessammlung verkündet.
(5)
Eine zusätzliche Veröffentlichung eines Gesetzes oder einer Gesetzesänderung in der State Gazette besitzt ausschließlich informierenden Charakter, soweit keine andere gesetzliche Regelung besteht.
PARAGRAPH§ 42 Staatsarchiv und Chroniken
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Der Staat kann ein öffentliches Staatsarchiv sowie Amts- und Organisationschroniken führen.
(2)
Dokumentiert werden können insbesondere:
a)
frühere Amtsträger und Amtszeiten,
b)
wesentliche Organisationsänderungen,
c)
abgeschlossene staatliche Projekte,
d)
öffentliche Sitzungszusammenfassungen,
e)
beendete öffentliche Sonderlagen,
f)
abgeschlossene Wahlen,
g)
historische Parteien,
h)
abgeschlossene Petitionen,
i)
archivierte staatliche Veröffentlichungen.
(3)
Die Aufnahme in ein Archiv verändert nicht rückwirkend die Rechtswirkung eines staatlichen Aktes.
(4)
Gesetzliche Aufbewahrungs-, Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XIII AMTSETHIK UND INTERESSENKONFLIKTE

PARAGRAPH§ 43 Conflict of Interest
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Amtsträger dürfen an einer Entscheidung nicht mitwirken, wenn sie durch deren Ausgang unmittelbar persönlich oder wirtschaftlich begünstigt würden.
(2)
Gleiches gilt insbesondere, wenn:
a)
nahe Angehörige unmittelbar betroffen sind,
b)
ein vom Amtsträger kontrolliertes Unternehmen betroffen ist,
c)
eine sonstige enge wirtschaftliche oder persönliche Verbindung besteht.
(3)
Ein möglicher Interessenkonflikt ist unverzüglich offenzulegen.
(4)
Die zuständige übergeordnete Stelle entscheidet über:
a)
Ausschluss vom Verfahren,
b)
Vertretung,
c)
Fortführung des Verfahrens bei fehlender erheblicher Befangenheit.
(5)
Vorsätzlich verschwiegene erhebliche Interessenkonflikte können dienstrechtliche, administrative oder strafrechtliche Folgen haben.
PARAGRAPH§ 44 Amtsmissbrauch
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Nutzung eines öffentlichen Amtes zur persönlichen Bereicherung, Einschüchterung, Vergeltung oder ungerechtfertigten Begünstigung ist unzulässig.
(2)
Amtsträger dürfen staatliche Ressourcen ausschließlich zu zulässigen dienstlichen Zwecken einsetzen.
(3)
Strafrechtlich relevantes Verhalten richtet sich nach dem Strafgesetzbuch.
PARAGRAPH§ 45 Verschwiegenheitspflicht
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Amtsträger sind verpflichtet, vertrauliche Informationen zu schützen, die ihnen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden.
(2)
Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort.
(3)
Gesetzliche Veröffentlichungspflichten, gerichtliche Anordnungen und sonstige rechtmäßige Offenlegungsbefugnisse bleiben unberührt.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XIV REGIERUNGSANORDNUNGEN UND PRÄSIDIALE BEFUGNISSE

PARAGRAPH§ 46 Executive Orders und Präsidialdekrete
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Der Präsident kann innerhalb seiner verfassungs- und gesetzmäßigen Zuständigkeit Executive Orders sowie, soweit ausdrücklich vorgesehen, Präsidialdekrete erlassen.
(2)
Executive Orders dienen insbesondere:
a)
der Organisation und Leitung der vollziehenden Gewalt,
b)
der Koordination von Ministerien, Departments und sonstigen staatlichen Stellen,
c)
der Umsetzung bestehender Gesetze,
d)
der Festlegung allgemeiner Verwaltungs- und Regierungsrichtlinien,
e)
der Ausübung sonstiger dem Präsidenten übertragener Exekutivbefugnisse.
(3)
Executive Orders richten sich grundsätzlich an die Staatsregierung und die ihr unterstellten Behörden.
(4)
Eine Executive Order darf gegenüber Bürgern, Unternehmen oder sonstigen privaten Rechtsträgern nur insoweit unmittelbare Pflichten oder Beschränkungen begründen, wie hierfür bereits eine gesetzliche Grundlage besteht.
(5)
Präsidialdekrete sind besondere hoheitliche Anordnungen des Präsidenten mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung.
(6)
Ein Präsidialdekret darf nur erlassen werden, wenn die Verfassung oder ein Gesetz den Präsidenten hierzu ausdrücklich ermächtigt.
(7)
Präsidialdekrete können insbesondere vorgesehen werden für:
a)
Maßnahmen während eines gesetzlich festgestellten Notstandes oder einer außergewöhnlichen Gefahrenlage,
b)
besondere staatliche Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen,
c)
die Ausübung ausdrücklich übertragener präsidialer Sonderbefugnisse,
d)
die verbindliche Feststellung oder Umsetzung eines gesetzlich vorgesehenen staatlichen Zustandes,
e)
weitere durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich bestimmte Fälle.
(8)
Ein Präsidialdekret muss mindestens erkennen lassen:
a)
die gesetzliche oder verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage,
b)
Zweck und Anlass der Anordnung,
c)
den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich,
d)
die betroffenen Personen, Stellen oder Gebiete, soweit bestimmbar,
e)
den Zeitpunkt des Inkrafttretens,
f)
eine zeitliche Geltungsdauer, sofern die Natur der Maßnahme dies erfordert.
(9)
Weder Executive Orders noch Präsidialdekrete dürfen:
a)
die Verfassung außer Kraft setzen,
b)
ein formelles Gesetz eigenmächtig aufheben oder verändern,
c)
dem Präsidenten Befugnisse verleihen, die ihm nach Verfassung oder Gesetz nicht zustehen,
d)
die unabhängige Rechtsprechung beeinflussen oder gerichtliche Entscheidungen ersetzen,
e)
ohne gesetzliche Grundlage neue Straftatbestände oder strafrechtliche Sanktionen schaffen.
(10)
Executive Orders und Präsidialdekrete mit allgemeiner Bedeutung oder Außenwirkung sind öffentlich bekanntzugeben.
(11)
Präsidialdekrete unterliegen der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung und den geltenden Gesetzen.
(12)
Entfallen die gesetzlichen Voraussetzungen eines zeitlich oder sachlich begrenzten Präsidialdekrets, ist dieses unverzüglich aufzuheben.
PARAGRAPH§ 47 Verwaltungsvorschriften
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Minister und zuständige Behörden können innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verwaltungsvorschriften und fachliche Richtlinien erlassen.
(2)
Diese dienen insbesondere der einheitlichen Anwendung bestehender Gesetze und Verwaltungsverfahren.
(3)
Verwaltungsvorschriften dürfen gesetzliche Rechte oder Pflichten nicht eigenständig verändern.
(4)
Soweit eine Regelung unmittelbare Außenwirkung gegenüber Bürgern oder Unternehmen entfalten soll, bedarf sie einer gesetzlichen Grundlage.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XV HAUSHALT UND STAATLICHE MITTEL

PARAGRAPH§ 48 Öffentliche Finanzen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Verwaltung staatlicher Gelder erfolgt nach Maßgabe des State Budget & Public Finance Act.
(2)
Kein Amtsträger darf ohne rechtliche oder haushaltsrechtliche Grundlage über staatliche Gelder verfügen.
(3)
Minister und Leiter staatlicher Stellen tragen Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(4)
Haushaltsrechtliche Vorgaben können weder durch Executive Order noch durch Präsidialdekret außer Kraft gesetzt werden, soweit das Haushaltsrecht keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht.
PARAGRAPH§ 49 Staatliche Verträge und Beschaffung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Beschaffungen und Verträge müssen sachlich begründet und wirtschaftlich vertretbar sein.
(2)
Persönliche, wirtschaftliche oder politische Beziehungen dürfen bei der Vergabe staatlicher Aufträge keine unzulässige Bevorzugung begründen.
(3)
Soweit ein Auftrag öffentlich ausgeschrieben wird, gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 36 bis 38.
(4)
Näheres bestimmt insbesondere der State Budget & Public Finance Act.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XVI AUSSERGEWÖHNLICHE LAGEN

PARAGRAPH§ 50 Sonderlagen und öffentliche Lagehinweise
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Stellen können Informations-, Warn- und kritische Lagehinweise veröffentlichen, wenn ein besonderes Ereignis die Bevölkerung oder staatliche Aufgabenerfüllung betrifft.
(2)
Ein Lagehinweis soll insbesondere erkennen lassen:
a)
die federführende Stelle,
b)
Art und Umfang der Lage,
c)
den zeitlichen Geltungsbereich, soweit bestimmbar,
d)
erforderliche Verhaltenshinweise.
(3)
Ein öffentlicher Lagehinweis besitzt grundsätzlich informierenden Charakter.
(4)
Die Veröffentlichung einer Sonderlage begründet für sich allein:
a)
keinen verfassungsrechtlichen Notstand,
b)
keine zusätzlichen Eingriffsbefugnisse,
c)
keine Befugnis zur Einschränkung von Grundrechten.
(5)
Beendete öffentliche Sonderlagen können in das Staatsarchiv übernommen werden.
PARAGRAPH§ 51 Notstände und außergewöhnliche Gefahrenlagen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Besondere Befugnisse der Staatsregierung bei Naturkatastrophen, Großschadensereignissen, schweren Gefahrenlagen und vergleichbaren außergewöhnlichen Situationen richten sich nach der Verfassung und dem Notfall- und Katastrophenschutzgesetz.
(2)
Dieses Gesetz begründet für sich allein keine eigenständige Befugnis zur Außerkraftsetzung verfassungsmäßiger Rechte.
(3)
Staatliche Maßnahmen bleiben auch während außergewöhnlicher Lagen an die Verfassung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden.
(4)
Soweit das Notfall- und Katastrophenschutzgesetz den Präsidenten zum Erlass eines Präsidialdekrets ermächtigt, gelten ergänzend die Anforderungen des § 46.
(5)
Maßnahmen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage sind aufzuheben, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XVII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

PARAGRAPH§ 52 Verhältnis zu anderem Recht
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Dieses Gesetz ergänzt die Verfassung und die besonderen Fachgesetze.
(2)
Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:
a)
Verfassung,
b)
formelle Gesetze,
c)
aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsvorschriften und Präsidialdekrete,
d)
Executive Orders und allgemeine Verwaltungsanordnungen,
e)
interne Verwaltungsvorschriften.
(3)
Ein Präsidialdekret steht nur innerhalb des Umfangs seiner verfassungs- oder gesetzmäßigen Ermächtigung auf der in Absatz 2 genannten Rangstufe.
(4)
Spezielles Recht geht allgemeinem Recht vor, soweit beide Regelungen denselben Sachverhalt betreffen.
PARAGRAPH§ 53 Übergang bestehender Zuständigkeiten
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Verweist ein bestehendes Gesetz auf eine nicht mehr vorhandene oder umbenannte staatliche Stelle, ist die Vorschrift möglichst auf die funktional zuständige Nachfolgestelle anzuwenden.
(2)
Die Staatsregierung kann bis zur förmlichen Änderung des betreffenden Gesetzes durch öffentliche Zuständigkeitsanordnung eine vorläufig zuständige Stelle bestimmen.
(3)
Eine solche Zuständigkeitsanordnung darf den materiellen Inhalt des betreffenden Gesetzes nicht verändern.
PARAGRAPH§ 54 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Dieses Gesetz ist in der offiziellen Gesetzessammlung des Department of Justice zu veröffentlichen.
(2)
Änderungen sind mit dem Datum ihres Inkrafttretens oder ihrer letzten Änderung zu kennzeichnen.
(3)
Dieses Gesetz tritt zu dem mit seiner Verkündung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
(4)
Mit Inkrafttreten dieser Fassung treten entgegenstehende frühere Fassungen des Government & Administrative Code außer Kraft.
ÄNDERUNGSHISTORIE

Änderungen dieses Gesetzbuches

Für dieses Gesetzbuch sind noch keine verkündeten Änderungen hinterlegt.