(1) Der Präsident kann innerhalb seiner verfassungs- und gesetzmäßigen Zuständigkeit Executive Orders sowie, soweit ausdrücklich vorgesehen, Präsidialdekrete erlassen.
(2) Executive Orders dienen insbesondere:
a) der Organisation und Leitung der vollziehenden Gewalt,
b) der Koordination von Ministerien, Departments und sonstigen staatlichen Stellen,
c) der Umsetzung bestehender Gesetze,
d) der Festlegung allgemeiner Verwaltungs- und Regierungsrichtlinien,
e) der Ausübung sonstiger dem Präsidenten übertragener Exekutivbefugnisse.
(3) Executive Orders richten sich grundsätzlich an die Staatsregierung und die ihr unterstellten Behörden.
(4) Eine Executive Order darf gegenüber Bürgern, Unternehmen oder sonstigen privaten Rechtsträgern nur insoweit unmittelbare Pflichten oder Beschränkungen begründen, wie hierfür bereits eine gesetzliche Grundlage besteht.
(5) Präsidialdekrete sind besondere hoheitliche Anordnungen des Präsidenten mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung.
(6) Ein Präsidialdekret darf nur erlassen werden, wenn die Verfassung oder ein Gesetz den Präsidenten hierzu ausdrücklich ermächtigt.
(7) Präsidialdekrete können insbesondere vorgesehen werden für:
a) Maßnahmen während eines gesetzlich festgestellten Notstandes oder einer außergewöhnlichen Gefahrenlage,
b) besondere staatliche Sicherheits- oder Schutzmaßnahmen,
c) die Ausübung ausdrücklich übertragener präsidialer Sonderbefugnisse,
d) die verbindliche Feststellung oder Umsetzung eines gesetzlich vorgesehenen staatlichen Zustandes,
e) weitere durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich bestimmte Fälle.
(8) Ein Präsidialdekret muss mindestens erkennen lassen:
a) die gesetzliche oder verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage,
b) Zweck und Anlass der Anordnung,
c) den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich,
d) die betroffenen Personen, Stellen oder Gebiete, soweit bestimmbar,
e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens,
f) eine zeitliche Geltungsdauer, sofern die Natur der Maßnahme dies erfordert.
(9) Weder Executive Orders noch Präsidialdekrete dürfen:
a) die Verfassung außer Kraft setzen,
b) ein formelles Gesetz eigenmächtig aufheben oder verändern,
c) dem Präsidenten Befugnisse verleihen, die ihm nach Verfassung oder Gesetz nicht zustehen,
d) die unabhängige Rechtsprechung beeinflussen oder gerichtliche Entscheidungen ersetzen,
e) ohne gesetzliche Grundlage neue Straftatbestände oder strafrechtliche Sanktionen schaffen.
(10) Executive Orders und Präsidialdekrete mit allgemeiner Bedeutung oder Außenwirkung sind öffentlich bekanntzugeben.
(11) Präsidialdekrete unterliegen der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung und den geltenden Gesetzen.
(12) Entfallen die gesetzlichen Voraussetzungen eines zeitlich oder sachlich begrenzten Präsidialdekrets, ist dieses unverzüglich aufzuheben.