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Einreise- und Aufenthaltsrecht

Immigration, Entry & Residency Act

Regelt die rechtmäßige und unerlaubte Einreise in das Staatsgebiet, den staatlichen Einreisestatus, Identitäts- und Ausweisdokumente, die nachträgliche Legalisierung illegal eingereister Personen, staatliche Einreisekontrollen sowie Ausweisung, Removal Orders und dauerhafte Einreisesperren.

Regelt die rechtmäßige und unerlaubte Einreise in das Staatsgebiet · IERA
Rechtsstand 08.10.2026zuletzt geändert 06.10.2026
PRÄAMBEL
Fassung & Änderungen

Der Staat gewährleistet eine geordnete Einreise, schützt die Integrität seiner staatlichen Identitäts- und Meldesysteme und unterscheidet zwischen rechtmäßig begründetem und unerlaubtem Einreisestatus.

Jede Person hat die Möglichkeit, das hierfür vorgesehene staatliche Einreiseverfahren zu nutzen. Wer dieses Verfahren bewusst umgeht, begründet dadurch keinen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus und kann aus der illegalen Einreise keine staatlichen Rechte, Lizenzen oder Privilegien ableiten.

Gleichzeitig erkennt der Staat an, dass eine nachträgliche Bereinigung eines unerlaubten Einreisestatus unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen möglich sein soll.

Dieses Gesetz bestimmt daher die Voraussetzungen rechtmäßiger und unerlaubter Einreise, die Rechtsstellung der betroffenen Personen, Verfahren zur nachträglichen Legalisierung sowie die Zuständigkeiten von Staatsregierung, Department of Justice, Einreisebeamten und Sicherheitsbehörden.

ABSCHNITT

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

PARAGRAPH§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Dieses Gesetz gilt für jede Person, die:
a)
in das Staatsgebiet einreist,
b)
sich im Staatsgebiet aufhält,
c)
einen staatlich anerkannten Einreisestatus beansprucht,
d)
eine nachträgliche Legalisierung ihres Aufenthalts beantragt.
(2)
Dieses Gesetz regelt insbesondere:
a)
legale Einreise,
b)
illegale Einreise,
c)
staatliche Einreisekontrollen,
d)
Identitätsverifikation und Ausweisdokumente,
e)
Rechtsfolgen des Einreisestatus,
f)
Selbstanzeige und nachträgliche Legalisierung,
g)
Removal Orders,
h)
Einreisesperren,
i)
Einreiseakten.
(3)
Besondere Vorschriften insbesondere des Straf-, Sicherheits-, Datenschutz- und Verwaltungsrechts bleiben unberührt.
PARAGRAPH§ 2 Einreisestatus
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine Person besitzt grundsätzlich einen der folgenden Einreisestatus:
a)
Legal Entry,
b)
Illegal Entry.
(2)
Der Einreisestatus richtet sich danach, auf welchem Weg und unter welchen Voraussetzungen die Person in das Staatsgebiet gelangt ist.
(3)
Der bloße Aufenthalt innerhalb des Staatsgebietes verändert den Einreisestatus nicht.
(4)
Eine illegal eingereiste Person erlangt allein durch Zeitablauf keinen legalen Status.
(5)
Ein illegaler Einreisestatus kann ausschließlich durch ein gesetzlich vorgesehenes Legalisierungsverfahren oder eine anschließende ordnungsgemäße legale Einreise beendet werden.
ABSCHNITT

ABSCHNITT II LEGALE UND ILLEGALE EINREISE

PARAGRAPH§ 3 Legal Entry
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine Person gilt als legal eingereist, wenn sie das hierfür vorgesehene staatliche Einreiseverfahren vollständig und erfolgreich abgeschlossen hat.
(2)
Das konkrete Einreiseverfahren wird durch die zuständigen staatlichen Stellen ausgestaltet.
(3)
Die abschließende Freigabe erfolgt durch einen hierzu befugten staatlichen Amtsträger oder Einreisebeamten.
(4)
Erst mit der abschließenden Freigabe entsteht der Status Legal Entry.
(5)
Technische oder organisatorische Zwischenschritte des Einreiseverfahrens begründen für sich allein keinen legalen Einreisestatus.
PARAGRAPH§ 4 Illegal Entry
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine Person gilt als illegal eingereist, wenn sie bewusst unter Umgehung des vorgesehenen legalen Einreiseverfahrens in das Staatsgebiet gelangt.
(2)
Eine illegale Einreise liegt insbesondere vor bei:
a)
Nutzung eines nicht für die legale Einreise vorgesehenen Einreiseweges,
b)
bewusster Umgehung staatlicher Einreisekontrollen,
c)
Nutzung falscher oder fremder Identitätsangaben,
d)
Verwendung gefälschter, manipulierter oder fremder Dokumente,
e)
Umgehung einer bestehenden Einreisesperre,
f)
sonstiger vorsätzlicher Täuschung zur Erlangung oder Vortäuschung eines legalen Einreisestatus.
(3)
Eine bewusst gewählte unerlaubte Einreisemöglichkeit stellt keinen alternativen legalen Einreiseweg dar.
(4)
Der Umstand, dass eine illegale Einreise technisch oder tatsächlich möglich war, begründet keinerlei staatliche Anerkennung.
(5)
Auch ein längerer unbehelligter Aufenthalt führt nicht zur Legalisierung.
ABSCHNITT

ABSCHNITT III IDENTITÄTSVERIFIKATION UND AUSWEISDOKUMENTE

PARAGRAPH§ 5 Einreisepass
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Im Rahmen der legalen Einreise kann ein staatlicher Einreisepass oder vergleichbarer Einreisenachweis verwendet werden.
(2)
Dieser dient ausschließlich der Erfassung und Verifikation der für die Einreise erforderlichen Identitätsdaten.
(3)
Der Einreisepass kann insbesondere enthalten:
a)
Vorname,
b)
Nachname,
c)
Geschlecht,
d)
Geburtsdatum,
e)
Einreisedatum,
f)
weitere für die Identitätsfeststellung erforderliche Angaben.
(4)
Der Einreisepass ist kein dauerhaftes Ausweisdokument für den allgemeinen Rechtsverkehr.
(5)
Nach Abschluss des Einreiseverfahrens wird der Einreisepass durch den zuständigen Einreisebeamten einbehalten.
(6)
Aus der vorherigen Ausgabe oder dem Besitz eines Einreisepasses allein kann kein legaler Einreisestatus abgeleitet werden.
PARAGRAPH§ 6 Staatliche Ausweisdokumente
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Nach erfolgreicher legaler Einreise kann die Identität einer Person durch die hierfür vorgesehenen staatlichen Ausweisdokumente nachgewiesen werden.
(2)
Art, Ausstellung und Verwendung dieser Dokumente richten sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen und administrativen Bestimmungen.
(3)
Ein staatliches Ausweisdokument darf nicht:
a)
verfälscht,
b)
manipuliert,
c)
unberechtigt verändert,
d)
vorsätzlich einer anderen Person zur Identitätstäuschung überlassen
werden.
(4)
Der Besitz eines Ausweisdokumentes begründet keinen legalen Status, wenn dieses durch Täuschung, Missbrauch oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt wurde.
PARAGRAPH§ 7 Verlust und Ersatz
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Der Verlust eines staatlichen Ausweisdokumentes ist der hierfür zuständigen Stelle zu melden.
(2)
Ein Ersatzdokument kann nach erfolgreicher Identitätsprüfung ausgestellt werden.
(3)
Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch können weitergehende Identitätsprüfungen durchgeführt werden.
(4)
Ein Ersatzdokument begründet keinen neuen oder geänderten Einreisestatus.
ABSCHNITT

ABSCHNITT IV RECHTSSTELLUNG NACH EINREISESTATUS

PARAGRAPH§ 8 Rechtsstellung legal eingereister Personen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Legal eingereiste Personen können die ihnen durch Verfassung und Gesetz eingeräumten Bürger-, Aufenthalts- und Teilhaberechte wahrnehmen.
(2)
Der Status Legal Entry kann insbesondere Voraussetzung sein für:
a)
Teilnahme an Wahlen und Bürgerentscheiden,
b)
Bekleidung eines Wahlamtes,
c)
Bezug staatlicher Leistungen einschließlich eines vorgesehenen Grundeinkommen,
d)
Beantragung staatlicher Lizenzen und Genehmigungen,
e)
ordnungsgemäße Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
f)
Gründung und Führung staatlich registrierter Unternehmen,
g)
staatliche Registrierung von Eigentum und sonstigen Rechtspositionen,
h)
Bekleidung staatlicher Ämter und Beschäftigung bei staatlichen Stellen.
(3)
Weitere Voraussetzungen der jeweiligen Rechte richten sich nach den einschlägigen Gesetzen.
PARAGRAPH§ 9 Rechtsstellung illegal eingereister Personen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Illegal eingereiste Personen bleiben Träger der grundlegenden Menschenwürde sowie der für jedermann geltenden elementaren Verfahrens- und Schutzrechte.
(2)
Ein Status Illegal Entry begründet jedoch keinen Anspruch auf reguläre staatliche Teilhabe oder statusabhängige Rechte.
(3)
Illegal eingereiste Personen sind insbesondere nicht berechtigt:
a)
an staatlichen Wahlen oder Bürgerentscheiden teilzunehmen,
b)
ein Wahlamt oder staatliches Amt auszuüben,
c)
Grundeinkommen oder vergleichbare statusgebundene staatliche Leistungen zu beziehen oder nachträglich zu fordern,
d)
staatliche Lizenzen, Genehmigungen oder privilegierte Berechtigungen zu erhalten,
e)
eine reguläre staatlich anerkannte Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
f)
ein staatlich registriertes Unternehmen zu gründen oder zu führen,
g)
staatlich registrierungspflichtige Immobilien, Fahrzeuge oder vergleichbare Rechtspositionen regulär zu erwerben oder registrieren zu lassen,
h)
sonstige Leistungen oder Privilegien in Anspruch zu nehmen, für die ein legaler Einreisestatus erforderlich ist.
(4)
Rechtspositionen, Genehmigungen, Registrierungen oder Leistungen, die während eines illegalen Aufenthalts durch Täuschung oder unzutreffende Angaben erlangt wurden, können aufgehoben, eingezogen oder für unwirksam erklärt werden.
(5)
Absatz 4 begründet keine pauschale entschädigungslose Einziehung sämtlichen persönlichen Eigentums. Weitergehende Maßnahmen bedürfen einer gesetzlichen oder gerichtlichen Grundlage.
(6)
Ein illegaler Einreisestatus kann nicht dadurch geheilt werden, dass staatliche Stellen ihn über einen längeren Zeitraum nicht feststellen.
ABSCHNITT

ABSCHNITT V SELBSTANZEIGE UND NACHTRÄGLICHE LEGALISIERUNG

PARAGRAPH§ 10 Selbstanzeige
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine illegal eingereiste Person kann sich freiwillig gegenüber dem Department of Justice selbst anzeigen.
(2)
Die Selbstanzeige soll insbesondere enthalten:
a)
die tatsächliche Identität,
b)
Angaben zur unerlaubten Einreise,
c)
Angaben zu verwendeten falschen Identitäten oder Dokumenten, soweit vorhanden,
d)
weitere für die rechtliche Prüfung erforderliche Informationen.
(3)
Eine freiwillige Selbstanzeige begründet keinen automatischen Anspruch auf Legalisierung.
(4)
Sie führt nicht automatisch zum Erlöschen möglicher strafrechtlicher oder administrativer Verantwortlichkeit.
(5)
Freiwillige Mitwirkung, Kooperation und Offenlegung können im Rahmen der gesetzlichen Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
PARAGRAPH§ 11 Antrag auf nachträgliche Legalisierung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine illegal eingereiste Person kann beim Department of Justice einen Antrag auf nachträgliche Legalisierung ihres Einreisestatus stellen.
(2)
Das Verfahren kann als Einbürgerungs- oder Legalisierungsverfahren geführt werden.
(3)
Ein Antrag setzt grundsätzlich voraus:
a)
Offenlegung der tatsächlichen Identität,
b)
vollständige Mitwirkung bei der Klärung des bisherigen Einreisestatus,
c)
Offenlegung wesentlicher Umstände der illegalen Einreise,
d)
Mitwirkung bei der Prüfung bestehender strafrechtlicher, administrativer oder sicherheitsrechtlicher Sachverhalte.
(4)
Das Department of Justice kann hierzu Stellungnahmen oder Ermittlungen anderer zuständiger staatlicher Stellen einholen.
(5)
Die Exekutive kann im Auftrag oder auf Ersuchen des Department of Justice Ermittlungen zur Identität, zum Einreiseweg und zu sonstigen relevanten Umständen durchführen.
PARAGRAPH§ 12 Prüfung des Legalisierungsantrags
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das Department of Justice prüft den Antrag insbesondere hinsichtlich:
a)
feststehender Identität,
b)
Art und Umständen der illegalen Einreise,
c)
bestehender Einreisesperren,
d)
strafrechtlicher oder sicherheitsrelevanter Erkenntnisse,
e)
der Kooperation des Antragstellers,
f)
sonstiger erheblicher Umstände des Einzelfalles.
(2)
Eine bestehende permanente Einreisesperre steht einer Legalisierung grundsätzlich entgegen.
(3)
Die Legalisierung kann abgelehnt werden, wenn:
a)
die Identität nicht hinreichend festgestellt werden kann,
b)
wesentliche Angaben vorsätzlich verschwiegen oder verfälscht werden,
c)
eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht,
d)
eine wirksame Einreisesperre besteht,
e)
sonstige gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.
PARAGRAPH§ 13 Entscheidung über die Legalisierung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das Department of Justice entscheidet über den Antrag durch eine begründete Entscheidung.
(2)
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält die Regierung hierrüber eine information.
(3)
Die Regierung prüft das Urteil und kann diesem abschließend zustimmen oder dies begründet verweigern.
(4)
Stimmt die Regierung dem Urteil zu, erhält die betroffene Person mit Wirksamwerden der Entscheidung den Status Legal Entry.
(5)
Die Legalisierung wirkt ausschließlich für die Zukunft.
(6)
Eine rückwirkende Umwandlung des illegalen Aufenthalts in einen legalen Aufenthalt findet nicht statt.
(7)
Während des illegalen Aufenthalts rechtswidrig erlangte Rechte, Genehmigungen, Vermögensregistrierungen oder sonstige staatliche Rechtspositionen werden durch die Legalisierung nicht automatisch nachträglich wirksam.
(8)
Solche Rechtspositionen können nach erfolgter Legalisierung neu beantragt oder auf gesetzlich zulässigem Wege regularisiert werden.
(9)
Nach erfolgreicher Legalisierung können die regulären staatlichen Ausweisdokumente ausgestellt werden.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VI EINREISEKONTROLLE

PARAGRAPH§ 14 Befugte Einreisebeamte
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Durchführung legaler Einreiseverfahren erfolgt durch hierzu befugte staatliche Amtsträger oder Einreisebeamte.
(2)
Welche staatlichen Stellen oder Amtsträger hierzu befugt sind, kann durch staatliche Zuständigkeitsregelung bestimmt werden.
(3)
Einreisebeamte dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere:
a)
die Identität prüfen,
b)
Einreisedaten abgleichen,
c)
erforderliche Nachweise überprüfen,
d)
die abschließende Einreisefreigabe erteilen oder verweigern,
e)
den Einreisepass nach Abschluss des Verfahrens einbehalten,
f)
erforderliche Einreisevermerke oder Einreiseakten erstellen.
(4)
Einreisebeamte haben ihre Aufgaben unparteiisch und auf Grundlage der geltenden Vorschriften auszuüben.
PARAGRAPH§ 15 Einreisekontrolle
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Zur Feststellung der Identität und Einreiseberechtigung dürfen angemessene Kontrollen durchgeführt werden.
(2)
Kontrollen dürfen nicht willkürlich oder diskriminierend erfolgen.
(3)
Besteht ein konkreter Verdacht auf:
a)
falsche Identität,
b)
Dokumentenfälschung,
c)
Umgehung einer Einreisesperre,
d)
sonstige Straftaten,
können die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hinzugezogen werden.
PARAGRAPH§ 16 Entry Denial
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine legale Einreise kann insbesondere verweigert werden, wenn:
a)
eine wirksame Einreisesperre besteht,
b)
eine falsche Identität verwendet wird,
c)
falsche oder manipulierte Dokumente vorgelegt werden,
d)
das Einreiseverfahren vorsätzlich manipuliert wird,
e)
eine konkrete erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht,
f)
gesetzliche Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt werden.
(2)
Eine Einreiseverweigerung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3)
Die Verweigerung eines einzelnen Einreiseversuchs stellt nicht automatisch eine permanente Einreisesperre dar.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VII ERMITTLUNG, REMOVAL UND EINREISESPERREN

PARAGRAPH§ 17 Ermittlungen bei Verdacht auf illegale Einreise
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse Ermittlungen zu einem möglichen illegalen Einreisestatus durchführen.
(2)
Hierzu kann insbesondere die Feststellung erfolgen:
a)
der Identität,
b)
des Einreisestatus,
c)
des Einreiseweges,
d)
bestehender Einreisesperren,
e)
verwendeter falscher Dokumente oder Identitäten.
(3)
Die Exekutive darf den Verdacht einer illegalen Einreise feststellen und dokumentieren.
(4)
Sie darf jedoch nicht eigenständig eine Removal Order oder permanente Einreisesperre verhängen.
(5)
Ermittlungsfeststellungen sind bei Bedarf dem Department of Justice oder der zuständigen Stelle der Staatsregierung vorzulegen.
PARAGRAPH§ 18 Removal Order
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine Removal Order ordnet die Entfernung einer Person aus dem Staatsgebiet an.
(2)
Eine Removal Order kann insbesondere angeordnet werden, wenn:
a)
die Person illegal eingereist ist,
b)
eine bestehende Einreisesperre umgangen wurde,
c)
ein legaler Einreisestatus durch erhebliche Täuschung erlangt wurde,
d)
sonstige gesetzliche Ausweisungsgründe vorliegen.
(3)
Die Staatsregierung kann im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit eine Removal Order anordnen.
(4)
Das Department of Justice oder ein zuständiges Gericht kann eine Removal Order im Rahmen eines gerichtlichen oder sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahrens aussprechen, bedarf aber einer Bestätigung durch die Regierung.
(5)
Die Exekutive kann eine Removal Order nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis verhängen.
(6)
Eine Removal Order ist zu begründen.
(7)
Soweit keine unmittelbare Gefahr oder sonstiger dringender gesetzlicher Grund entgegensteht, ist der betroffenen Person vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
PARAGRAPH§ 19 Vollzug einer Removal Order
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine wirksam angeordnete Removal Order kann durch die hierfür zuständigen Sicherheitsbehörden vollzogen werden.
(2)
Die vollziehende Behörde ist an Inhalt und Umfang der Removal Order gebunden.
(3)
Die Durchführung der Entfernung begründet keine eigene Entscheidungsbefugnis der Exekutive über den rechtlichen Einreisestatus.
(4)
Ist die Vollziehbarkeit einer Removal Order gerichtlich oder rechtlich ausgesetzt, darf sie bis zur Entscheidung nicht vollzogen werden.
PARAGRAPH§ 20 Permanente Einreisesperre
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine permanente Einreisesperre kann ausschließlich durch die Staatsregierung verhängt werden.
(2)
Sie kann insbesondere verhängt werden bei:
a)
wiederholter oder besonders schwerwiegender illegaler Einreise,
b)
Umgehung einer bestehenden Einreiseentscheidung,
c)
schwerer Täuschung staatlicher Einreisebehörden,
d)
erheblicher Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder staatliche Ordnung,
e)
sonstigen gesetzlich vorgesehenen schwerwiegenden Gründen.
(3)
Eine permanente Einreisesperre ist schriftlich zu begründen und staatlich zu dokumentieren.
(4)
Sie ist der betroffenen Person mitzuteilen, soweit dies tatsächlich möglich ist.
(5)
Die Einreisesperre gilt bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch die Staatsregierung.
(6)
Das Department of Justice kann die Rechtmäßigkeit einer Einreisesperre überprüfen.
(7)
Das bewusste Umgehen einer wirksamen Einreisesperre stellt stets eine illegale Einreise dar.
PARAGRAPH§ 21 Rechtsbehelfe
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Gegen administrative Maßnahmen nach diesem Gesetz können die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe eingelegt werden.
(2)
Gegen Entscheidungen der Staatsregierung kann eine gerichtliche Überprüfung beantragt werden, soweit das geltende Recht dies vorsieht.
(3)
Gegen gerichtliche Entscheidungen des Department of Justice gelten die hierfür vorgesehenen justiziellen Rechtsmittel.
(4)
Ein Rechtsbehelf hemmt den Vollzug einer Entscheidung nur, wenn:
a)
dies gesetzlich vorgesehen ist,
b)
die zuständige Stelle dies anordnet oder
c)
ein Gericht die Vollziehung aussetzt.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VIII AUSREISE UND WIEDEREINREISE

PARAGRAPH§ 22 Freiwillige Ausreise
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Jede Person darf das Staatsgebiet grundsätzlich freiwillig verlassen, soweit keine rechtmäßige Freiheitsbeschränkung oder sonstige gesetzliche Ausreisesperre entgegensteht.
(2)
Eine freiwillige Ausreise beendet nicht automatisch:
a)
laufende Strafverfahren,
b)
zivilrechtliche Ansprüche,
c)
Verwaltungsverfahren,
d)
bestehende Removal Orders,
e)
bestehende Einreisesperren.
(3)
Eine illegal eingereiste Person kann sich vor einer freiwilligen Ausreise an das Department of Justice wenden, um ihren Status und mögliche spätere Legalisierungsmöglichkeiten klären zu lassen.
PARAGRAPH§ 23 Wiedereinreise
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine legal eingereiste Person verliert ihren legalen Einreisestatus nicht allein dadurch, dass sie das Staatsgebiet vorübergehend verlässt.
(2)
Eine erneute Einreise kann gleichwohl einer Identitäts- oder Sicherheitskontrolle unterliegen.
(3)
Besteht eine wirksame Einreisesperre, ist eine Wiedereinreise unzulässig.
(4)
Eine Person mit bisherigem Illegal Entry kann nach freiwilliger Ausreise das reguläre legale Einreiseverfahren nutzen, sofern keine Einreisesperre oder andere rechtliche Hinderung besteht.
ABSCHNITT

ABSCHNITT IX SCHLEUSUNG, IDENTITÄTSTÄUSCHUNG UND MISSBRAUCH

PARAGRAPH§ 24 Schleusung und Beihilfe zur illegalen Einreise
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Es ist verboten, eine andere Person vorsätzlich bei der Umgehung staatlicher Einreisekontrollen zu unterstützen.
(2)
Hierzu können insbesondere gehören:
a)
organisierte Schleusung,
b)
gezielte verdeckte Beförderung zur Umgehung der legalen Einreise,
c)
Bereitstellung gefälschter oder fremder Dokumente,
d)
Bestechung oder Manipulation staatlicher Einreisebeamter,
e)
sonstige erhebliche Unterstützungsleistungen zur Ermöglichung illegaler Einreise.
(3)
Geringfügige Handlungen ohne Kenntnis der illegalen Einreise begründen für sich allein keine vorsätzliche Schleusung.
(4)
Strafrechtliche Folgen richten sich nach den geltenden Strafgesetzen.
PARAGRAPH§ 25 Falsche Identität
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Niemand darf zur Erlangung eines Einreisestatus eine fremde, erfundene oder manipulierte Identität verwenden.
(2)
Gleiches gilt für ein späteres Legalisierungsverfahren.
(3)
Wird festgestellt, dass ein legaler Einreisestatus durch wesentliche Täuschung erlangt wurde, kann dieser nach rechtlicher Prüfung widerrufen werden.
(4)
Vor einem Widerruf ist dem Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5)
Strafrechtliche Folgen bleiben unberührt.
PARAGRAPH§ 26 Missbrauch von Einreise- und Ausweisdokumenten
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Staatliche Einreise- und Ausweisdokumente dürfen nicht verfälscht, manipuliert oder zur Identitätstäuschung verwendet werden.
(2)
Der unberechtigte Besitz eines ausschließlich für das Einreiseverfahren bestimmten Einreisepasses kann überprüft werden.
(3)
Ein Einreisepass darf nach Abschluss des legalen Einreiseverfahrens nicht eigenmächtig zurückbehalten oder weiterverwendet werden.
(4)
Gefälschte, manipulierte oder missbräuchlich verwendete Dokumente können nach Maßgabe des geltenden Rechts sichergestellt werden.
ABSCHNITT

ABSCHNITT X EINREISEAKTEN UND DATENSCHUTZ

PARAGRAPH§ 27 Einreiseakten
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Über Einreiseverfahren können staatliche Einreiseakten geführt werden.
(2)
Eine Einreiseakte kann insbesondere enthalten:
a)
Identitätsdaten,
b)
Einreisestatus,
c)
Einreisedatum,
d)
zuständige oder prüfende Amtsträger,
e)
relevante Entscheidungen im Einreiseverfahren,
f)
Einreiseverweigerungen,
g)
Selbstanzeigen und Legalisierungsverfahren,
h)
Removal Orders,
i)
Einreisesperren.
(3)
Einreiseakten werden in den hierfür vorgesehenen staatlichen Einreise- und Verwaltungssystemen geführt.
(4)
Sie müssen nicht Bestandteil des Government Portals sein.
(5)
Die Führung der Einreiseakte dient der staatlichen Nachvollziehbarkeit des Einreisestatus.
PARAGRAPH§ 28 Zugriff und Datenverarbeitung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Zugriff auf Einreiseakten erhalten ausschließlich hierzu befugte staatliche Stellen und Amtsträger.
(2)
Zugriffe müssen einem rechtmäßigen dienstlichen Zweck dienen.
(3)
Das Department of Justice darf nicht auf einreiserechtliche Daten zugreifen. Anträge oder Anordnungen sind unzulässig.
(4)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ergänzend nach dem Datenschutzgesetz.
(5)
Unberechtigte Einsichtnahme, Veränderung oder Weitergabe von Einreisedaten ist untersagt.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XI SONDER- UND SICHERHEITSMASSNAHMEN

PARAGRAPH§ 29 Vorübergehende Anpassung der Einreise
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Bei konkreten Gefahrenlagen kann die Staatsregierung das legale Einreiseverfahren vorübergehend:
a)
einschränken,
b)
an zusätzliche Kontrollen knüpfen,
c)
räumlich verlagern,
d)
zeitweise aussetzen.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 müssen erforderlich und verhältnismäßig sein.
(3)
Eine vollständige oder längerfristige Aussetzung der legalen Einreise ist öffentlich bekanntzugeben, soweit zwingende Sicherheitsinteressen dem nicht entgegenstehen.
(4)
Die Maßnahme ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen entfallen.
(5)
Soweit eine Maßnahme im Rahmen einer besonderen Gefahren- oder Notstandslage erfolgt, bleiben die Vorschriften des Notfall- und Katastrophenschutzgesetzes sowie Regelungen über Präsidialdekrete unberührt.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

PARAGRAPH§ 30 Verhältnis zu anderem Recht
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Dieses Gesetz ergänzt insbesondere:
a)
die Verfassung,
b)
den Government & Administrative Code,
c)
das Strafrecht,
d)
das Sicherheits- und Polizeirecht,
e)
das Datenschutzrecht.
(2)
Besondere Vorschriften gehen den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(3)
Die Feststellung eines illegalen Einreisestatus stellt für sich allein noch keine strafrechtliche Verurteilung dar.
(4)
Strafrechtliche Sanktionen bedürfen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage.
PARAGRAPH§ 31 Bestehende Einreisestatus
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ordnungsgemäß festgestellter Legal-Entry-Status bleibt bestehen.
(2)
Dies gilt nicht, wenn der Status nachweislich durch erhebliche Täuschung, falsche Identität oder sonstige rechtswidrige Manipulation erlangt wurde.
(3)
Bereits bestehende dokumentierte Illegal-Entry-Status bleiben ebenfalls bestehen, bis sie:
a)
durch ein erfolgreiches Legalisierungsverfahren,
b)
eine spätere ordnungsgemäße legale Einreise oder
c)
eine sonstige gesetzliche Entscheidung
geändert werden.
PARAGRAPH§ 32 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Dieses Gesetz ist in der offiziellen Gesetzessammlung des Department of Justice zu veröffentlichen.
(2)
Änderungen sind mit dem Datum ihres Inkrafttretens oder ihrer letzten Änderung zu kennzeichnen.
(3)
Dieses Gesetz tritt zu dem mit seiner Verkündung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
(4)
Mit Inkrafttreten dieser Fassung treten entgegenstehende frühere Fassungen des Immigration, Entry & Residency Act außer Kraft.
ÄNDERUNGSHISTORIE

Änderungen dieses Gesetzbuches

Für dieses Gesetzbuch sind noch keine verkündeten Änderungen hinterlegt.