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Wahl- und Parteienrecht

Political Parties & Elections Act

Regelt die Gründung und Organisation politischer Parteien, die Durchführung der Bürgermeisterwahl, Kandidaturen, Wahlkampf, Amts- und Legislaturzeiten sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Das Gesetz bestimmt außerdem die Zuständigkeiten der Staatsregierung bei der Durchführung von Wahlen und die rechtliche Überwachung durch das Department of Justice.

Regelt die Gründung und Organisation politischer Parteien, Kandidaturen & Wahlen · PPEA
Rechtsstand 08.10.2026zuletzt geändert 06.10.2026
PRÄAMBEL
Fassung & Änderungen

Zur Sicherung freier, gleicher, geheimer und nachvollziehbarer politischer Beteiligung erlässt der Staat den Political Parties & Elections Act.

Politische Parteien und freie Wahlen bilden einen wesentlichen Bestandteil der demokratischen Willensbildung. Gleichzeitig erfordert eine funktionsfähige Staatsordnung klare Grenzen zwischen amtierender Staatsregierung, parteipolitischem Engagement und der Bewerbung um gewählte Ämter.

Dieses Gesetz gewährleistet daher die freie politische Betätigung der Bevölkerung, ermöglicht die Bildung und Leitung politischer Parteien und schafft verbindliche Regeln für die Wahl des Bürgermeisters.

Es soll einen fairen politischen Wettbewerb, regelmäßigen personellen Wechsel in gewählten Ämtern sowie eine transparente und rechtlich überprüfbare Durchführung von Wahlen gewährleisten.

ABSCHNITT

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

PARAGRAPH§ 1 Grundsätze
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Wahlen und Bürgerentscheide sind frei, gleich, geheim und unmittelbar durchzuführen, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
(2)
Niemand darf wegen einer rechtmäßigen politischen Meinung, Parteimitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft benachteiligt werden.
(3)
Staatliche Stellen haben bei der Organisation, Durchführung und Kontrolle von Wahlen parteipolitische Neutralität zu wahren.
(4)
Die Ausübung eines staatlichen Amtes begründet kein besonderes Wahlrecht und keine bevorzugte Stellung im Wahlverfahren.
(5)
Staatliche Ressourcen dürfen nicht zur unzulässigen Bevorzugung einer Partei oder eines Kandidaten eingesetzt werden.
PARAGRAPH§ 2 Wahlamt und staatliche Ämter
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Nicht jedes staatliche Amt ist ein Wahlamt.
(2)
Nach diesem Gesetz wird der Bürgermeister unmittelbar durch die wahlberechtigte Bevölkerung gewählt.
(3)
Der Präsident, die Governors, Minister und State Representatives werden nicht nach diesem Gesetz gewählt.
(4)
Die Besetzung nicht gewählter staatlicher Ämter richtet sich nach der Verfassung, dem Government & Administrative Code und sonstigen einschlägigen Vorschriften.
(5)
Das Parteien- und Wahlrecht begründet keinen Anspruch auf Ernennung oder Bestellung in ein staatliches Amt.
ABSCHNITT

ABSCHNITT II POLITISCHE PARTEIEN

PARAGRAPH§ 3 Political Party
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine Political Party ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Bürgern mit dem Ziel, dauerhaft an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2)
Eine Partei benötigt für ihre staatliche Anerkennung mindestens:
a)
einen eindeutigen Namen,
b)
eine eindeutige Kurzbezeichnung,
c)
einen Party Leader oder Chairman,
d)
einen Deputy Party Leader oder Deputy Chairman,
e)
eine schriftliche Satzung, Grundordnung oder ein Parteiprogramm,
f)
mindestens zwei Mitglieder mit legalem Einreisestatus.
(3)
Party Leader und Deputy Party Leader können zugleich die beiden erforderlichen Gründungsmitglieder darstellen.
(4)
Verfassungsfeindliche, überwiegend kriminelle oder ausschließlich zur Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen gegründete Vereinigungen sind nicht anerkennungsfähig.
(5)
Eine Partei muss dauerhaft mindestens zwei Mitglieder besitzen.
PARAGRAPH§ 4 Registrierung politischer Parteien
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Politische Parteien sind bei der zuständigen Stelle der Staatsregierung zu registrieren.
(2)
Die Registrierung und Verwaltung anerkannter Parteien kann über das Government Portal erfolgen.
(3)
Im Rahmen der Registrierung sind insbesondere anzugeben:
a)
vollständiger Parteiname,
b)
Kurzbezeichnung,
c)
Parteiführung,
d)
Parteisatzung, Grundordnung oder Programm,
e)
die erforderlichen Gründungsmitglieder.
(4)
Änderungen insbesondere bei:
a)
Parteiname,
b)
Kurzbezeichnung,
c)
Parteiführung,
d)
Satzung oder Grundordnung
sind der zuständigen staatlichen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(5)
Die Registrierung darf nur aus rechtlichen oder formellen Gründen verweigert werden.
(6)
Gegen die Ablehnung einer Registrierung kann ein Rechtsbehelf nach dem Government & Administrative Code eingelegt werden.
PARAGRAPH§ 5 Parteimitgliedschaft
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist freiwillig.
(2)
Jeder Bürger kann einer politischen Partei beitreten, soweit deren Satzung nichts rechtlich Zulässiges entgegenstellt.
(3)
Jeder Bürger kann seine Parteimitgliedschaft jederzeit beenden.
(4)
Parteien dürfen Voraussetzungen für Aufnahme und Mitgliedschaft festlegen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
(5)
Die Parteisatzung kann Doppelmitgliedschaften ausschließen.
PARAGRAPH§ 6 Regierungsmitglieder und politische Parteien
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Ausübung eines staatlichen Regierungsamtes schließt eine Mitgliedschaft in einer politischen Partei nicht aus.
(2)
Insbesondere dürfen:
a)
der Präsident,
b)
Governors,
c)
Minister,
d)
State Representatives
eine politische Partei gründen, ihr beitreten, sie führen oder sonstige Funktionen innerhalb der Partei übernehmen.
(3)
Die parteipolitische Tätigkeit eines Amtsträgers darf seine gesetzlichen Amtspflichten nicht beeinträchtigen.
(4)
Staatliche Befugnisse, Informationen, Finanzmittel, Personal oder sonstige staatliche Ressourcen dürfen nicht zur ungerechtfertigten Förderung der eigenen Partei eingesetzt werden.
(5)
Die Mitgliedschaft oder Führungsfunktion eines Regierungsmitgliedes innerhalb einer Partei begründet kein Recht dieser Partei auf bevorzugte Behandlung durch staatliche Stellen.
PARAGRAPH§ 7 Parteiführung und interne Ordnung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
§ 7 – Parteiführung und interne Ordnung
(1)
Parteien müssen eine nachvollziehbare interne Organisations- und Entscheidungsstruktur besitzen.
(2)
Die Partei bestimmt mindestens:
a)
einen Party Leader oder Chairman,
b)
einen Deputy Party Leader oder Deputy Chairman.
(3)
Weitere Parteifunktionen können durch Satzung eingerichtet werden.
Hierzu können insbesondere gehören:
a)
Secretary,
b)
Treasurer,
c)
Spokesperson,
d)
sonstige interne Funktionen.
(4)
Die Parteiführung ist für gesetzlich erforderliche Meldungen gegenüber staatlichen Stellen verantwortlich.
(5)
Die konkrete interne Wahl, Ernennung oder Abberufung der Parteiführung richtet sich grundsätzlich nach der Parteisatzung.
(6)
Interne Streitigkeiten sind grundsätzlich parteiintern zu lösen, soweit keine gesetzlichen Rechte verletzt werden.
PARAGRAPH§ 8 Mindestmitgliederzahl und Auflösung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Unterschreitet eine Partei die gesetzliche Mindestmitgliederzahl von zwei Mitgliedern, ist dies der zuständigen staatlichen Stelle anzuzeigen.
(2)
Die Partei erhält grundsätzlich eine angemessene Frist zur Wiederherstellung der Mindestmitgliederzahl.
(3)
Wird die Mindestmitgliederzahl innerhalb der gesetzten Frist nicht wieder erreicht, kann die staatliche Anerkennung ruhend gestellt oder aufgehoben werden.
(4)
Eine Partei kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung selbst auflösen.
(5)
Aufgelöste oder nicht mehr bestehende Parteien können im Staatsarchiv dokumentiert werden.
PARAGRAPH§ 9 Parteifinanzierung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Einnahmen und wesentliche Ausgaben einer Partei sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2)
Unzulässig sind insbesondere:
a)
Zuwendungen staatlicher Behörden zur parteipolitischen Bevorzugung,
b)
nachweislich aus Straftaten stammende Vermögenswerte,
c)
Stimmenkauf,
d)
sonstige unmittelbare geldwerte Gegenleistungen für eine bestimmte Stimmabgabe.
(3)
Die Staatsregierung kann für einen Wahlkampf allgemeine Offenlegungspflichten oder angemessene Wahlkampfbeschränkungen bestimmen.
(4)
Solche Regelungen müssen vor Beginn der betreffenden Wahlkampfphase öffentlich bekanntgegeben werden und für alle Kandidaten gleichermaßen gelten.
ABSCHNITT

ABSCHNITT III WAHLORGANISATION UND KONTROLLE

PARAGRAPH§ 10 Zuständigkeit der Staatsregierung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Organisation und Durchführung staatlich anerkannter Wahlen obliegt der Staatsregierung.
(2)
Die Staatsregierung ist insbesondere verantwortlich für:
a)
Planung des Wahlkalenders,
b)
Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung,
c)
Entgegennahme und Prüfung von Kandidaturen,
d)
Organisation des Wahlkampfes im staatlichen Zuständigkeitsbereich,
e)
Bereitstellung und Sicherung des Wahlverfahrens,
f)
Durchführung der Stimmabgabe,
g)
Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses,
h)
Veröffentlichung des Ergebnisses,
i)
Dokumentation und Archivierung abgeschlossener Wahlen.
(3)
Die organisatorische Durchführung kann bestimmten Amtsträgern oder einer hierfür eingerichteten Wahlleitung übertragen werden.
(4)
Personen, die selbst Kandidaten der betreffenden Wahl sind, dürfen nicht mit deren administrativer Durchführung oder Auszählung beauftragt werden.
PARAGRAPH§ 11 Rechtliche Wahlaufsicht durch das Department of Justice
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das Department of Justice überwacht die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens.
(2)
Die Wahlaufsicht umfasst insbesondere die Prüfung:
a)
der gesetzlichen Wahlvoraussetzungen,
b)
der Zulässigkeit von Kandidaturen,
c)
der Einhaltung gesetzlicher Verfahrensregeln,
d)
behaupteter Wahlverstöße,
e)
eingereichter Wahlanfechtungen.
(3)
Die organisatorische Durchführung der Wahl verbleibt bei der Staatsregierung.
(4)
Das Department of Justice darf eine Wahl nicht aus parteipolitischen Gründen beeinflussen.
(5)
Rechtswidrige Maßnahmen im Wahlverfahren können nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften beanstandet oder aufgehoben werden.
PARAGRAPH§ 12 Government Portal und Wahlen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das Government Portal kann als zentrales Verwaltungs- und Informationssystem für Parteien und Wahlen verwendet werden.
(2)
Über das Government Portal können insbesondere geführt werden:
a)
registrierte politische Parteien,
b)
Parteiführungen und Parteiinformationen,
c)
Wahlankündigungen,
d)
zugelassene Kandidaten,
e)
Wahlkampfzeiträume,
f)
Wahlergebnisse,
g)
Amts- und Legislaturzeiträume,
h)
abgeschlossene und archivierte Wahlen.
(3)
Ein technischer Portalstatus ersetzt keine gesetzlich erforderliche Entscheidung.
(4)
Für die rechtliche Wirksamkeit sind die nach diesem Gesetz erforderlichen staatlichen Entscheidungen und Veröffentlichungen maßgeblich.
ABSCHNITT

ABSCHNITT IV WAHLBERECHTIGUNG UND KANDIDATUR

PARAGRAPH§ 13 Active Electorate
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Wahlberechtigt ist, wer:
a)
das 21. Lebensjahr vollendet hat,
b)
legal eingereist ist,
c)
über eine gültige staatliche Identität verfügt,
d)
keinem rechtskräftigen Wahlrechtsausschluss unterliegt.
(2)
Personen ohne abgeschlossene legale Einreise sind nicht wahlberechtigt.
(3)
Eine nachträgliche legale Einreise begründet das Wahlrecht erst mit erfolgreichem Abschluss des legalen Einreiseverfahrens.
(4)
Die Ausübung eines staatlichen Amtes schließt das aktive Wahlrecht grundsätzlich nicht aus.
PARAGRAPH§ 14 Passive Electorate
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Für das Bürgermeisteramt kandidieren darf, wer:
a)
die Voraussetzungen des § 13 erfüllt,
b)
die Kandidatur fristgerecht anmeldet,
c)
keinem gesetzlichen Kandidaturausschluss unterliegt.
(2)
Eine Parteimitgliedschaft ist für eine Kandidatur nicht erforderlich.
(3)
Kandidaten können daher:
a)
von einer registrierten politischen Partei aufgestellt werden oder
b)
als parteilose Kandidaten antreten.
(4)
Soweit das Government Portal parteilose Kandidaturen technisch nicht unmittelbar abbilden kann, darf hieraus kein rechtlicher Ausschluss einer ansonsten zulässigen Kandidatur entstehen. Die Staatsregierung hat in diesem Fall eine geeignete alternative Erfassung sicherzustellen.
(5)
Falsche oder wesentlich unvollständige Angaben im Rahmen einer Kandidatur können zur Ablehnung oder Aberkennung der Kandidatur führen.
PARAGRAPH§ 15 Ausschluss amtierender Regierungsmitglieder
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Während der Ausübung folgender Ämter ist eine Kandidatur für das Bürgermeisteramt ausgeschlossen:
a)
Präsident,
b)
Governor,
c)
Minister,
d)
State Representative.
(2)
Personen nach Absatz 1 dürfen weder:
a)
eine Kandidatur anmelden,
b)
durch eine Partei als Kandidat aufgestellt werden noch
c)
als parteiloser Kandidat zugelassen werden.
(3)
Die Parteimitgliedschaft, Gründung oder Leitung einer politischen Partei bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
(4)
Das passive Wahlrecht kann nach Beendigung des betreffenden staatlichen Amtes wieder ausgeübt werden, soweit keine andere gesetzliche Sperre entgegensteht.
(5)
Wird nach Zulassung einer Kandidatur festgestellt, dass ein Kandidat entgegen Absatz 1 ein ausgeschlossenes Amt ausübt, ist die Kandidatur aufzuheben.
ABSCHNITT

ABSCHNITT V LEGISLATUR UND AMTSZEIT

PARAGRAPH§ 16 Legislaturperiode des Bürgermeisters
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Legislaturperiode des Bürgermeisters beträgt drei Monate.
(2)
Die Legislatur beginnt mit dem offiziellen Amtsantritt des gewählten Bürgermeisters.
(3)
Sie endet mit dem Amtsantritt des ordnungsgemäß gewählten Nachfolgers, sofern sie nicht zuvor nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften beendet wird.
(4)
Die Amtsausübung des Bürgermeisters wird durch den Beginn einer neuen Wahlkampfphase nicht beendet.
PARAGRAPH§ 17 Wahlkampf innerhalb der Legislaturperiode
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die ersten zwei Monate einer Legislatur bilden grundsätzlich die reguläre Amtsphase.
(2)
Der dritte Monat der Legislatur dient zugleich:
a)
der fortlaufenden Amtsausübung des amtierenden Bürgermeisters und
b)
dem Wahlkampf für die nachfolgende Legislaturperiode.
(3)
Der amtierende Bürgermeister bleibt bis zum ordnungsgemäßen Ende seiner Legislatur voll handlungsfähig.
(4)
Der Wahlkampf soll so terminiert werden, dass die Wahl und gegebenenfalls erforderliche Stichwahlen rechtzeitig vor dem vorgesehenen Amtswechsel abgeschlossen werden können.
(5)
Die Staatsregierung veröffentlicht Beginn und Ende der Wahlkampfphase.
PARAGRAPH§ 18 Begrenzung aufeinanderfolgender Legislaturen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine Person darf das Bürgermeisteramt höchstens zwei vollständige Legislaturperioden unmittelbar nacheinander ausüben.
(2)
Nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Legislaturen ist eine erneute unmittelbare Kandidatur ausgeschlossen.
(3)
Für die nachfolgende Legislatur muss eine andere Person zum Bürgermeister gewählt und in das Amt eingeführt werden.
(4)
Die ehemalige Amtsperson darf sich nach Ablauf mindestens einer vollständigen Legislaturperiode eines anderen Bürgermeisters erneut zur Wahl stellen.
(5)
Frühere, nicht unmittelbar aufeinanderfolgende Amtszeiten bleiben bei der Berechnung der Höchstzahl aufeinanderfolgender Legislaturen unberücksichtigt.
(6)
Eine durch Rücktritt, Abberufung oder sonstige vorzeitige Beendigung verkürzte Amtszeit gilt grundsätzlich als Legislatur im Sinne dieser Begrenzung, wenn die Person das Amt während der betreffenden Legislatur tatsächlich ausgeübt hat.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VI WAHLVERFAHREN

PARAGRAPH§ 19 Wahlbekanntmachung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Jede Bürgermeisterwahl ist durch die Staatsregierung rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben.
(2)
Die Bekanntmachung soll mindestens enthalten:
a)
das zu besetzende Bürgermeisteramt,
b)
Beginn und Ende der Kandidatenmeldung,
c)
Beginn und Ende der Wahlkampfphase,
d)
Wahltermin oder Wahlzeitraum,
e)
Voraussetzungen der Kandidatur,
f)
Art und Verfahren der Stimmabgabe,
g)
gegebenenfalls vorgesehene Termine für eine Stichwahl.
(3)
Die Wahlbekanntmachung soll grundsätzlich vor oder zu Beginn des letzten Monats der laufenden Legislatur erfolgen.
(4)
Nach Beginn der Stimmabgabe dürfen wesentliche Wahlregeln nicht mehr zum Vorteil oder Nachteil einzelner Kandidaten verändert werden.
PARAGRAPH§ 20 Kandidatenmeldung und Zulassung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Kandidaturen sind innerhalb des veröffentlichten Meldezeitraums bei der zuständigen staatlichen Stelle einzureichen.
(2)
Bei einem Parteikandidaten ist zusätzlich die aufstellende Partei anzugeben.
(3)
Bei einem parteilosen Kandidaten ist die Kandidatur als unabhängig oder parteilos zu kennzeichnen.
(4)
Die Staatsregierung prüft insbesondere:
a)
Wahlberechtigung,
b)
Kandidaturausschlüsse,
c)
Amtszeitbegrenzungen,
d)
ordnungsgemäße Anmeldung.
(5)
Das Department of Justice kann die rechtliche Zulässigkeit einer Kandidatur überprüfen.
(6)
Die zugelassenen Kandidaten sind vor Beginn der Stimmabgabe öffentlich bekanntzugeben.
PARAGRAPH§ 21 Kandidatenaufstellung durch politische Parteien
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine politische Partei darf einen wahlberechtigten Bürger als Kandidaten für das Bürgermeisteramt aufstellen.
(2)
Das Verfahren zur Auswahl des Kandidaten richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Parteisatzung.
(3)
Ein Parteikandidat muss seiner Aufstellung zustimmen.
(4)
Die Parteiführung selbst muss nicht kandidieren.
(5)
Regierungsmitglieder nach § 15 können eine Partei führen und an der parteiinternen Auswahl eines Kandidaten mitwirken, dürfen jedoch nicht selbst als Kandidat aufgestellt werden.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VII WAHLKAMPF

PARAGRAPH§ 22 Wahlkampffreiheit
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Zugelassene Kandidaten und politische Parteien dürfen während der festgelegten Wahlkampfphase für ihre politischen Ziele und Kandidaturen werben.
(2)
Zulässig sind insbesondere:
a)
öffentliche Veranstaltungen,
b)
Wahlkampfreden,
c)
politische Debatten,
d)
Plakate und zulässige Werbung,
e)
digitale Veröffentlichungen,
f)
Informationsstände,
g)
Parteiveranstaltungen.
(3)
Allgemeine Vorschriften insbesondere über:
a)
Versammlungen,
b)
Verkehr,
c)
Eigentum,
d)
öffentliche Sicherheit,
e)
Lärm- oder Veranstaltungsauflagen
bleiben unberührt.
PARAGRAPH§ 23 Verbotene Wahlkampfmaßnahmen
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Unzulässig sind insbesondere:
a)
Bedrohung oder Nötigung von Wählern,
b)
Stimmenkauf,
c)
unmittelbare geldwerte Gegenleistungen für eine bestimmte Stimmabgabe,
d)
Manipulation amtlicher Wahlunterlagen oder Wahlsysteme,
e)
Behinderung konkurrierender Kandidaten durch Gewalt, Sabotage oder rechtswidrige Maßnahmen,
f)
Verwendung nicht freigegebener staatlicher Ressourcen für Wahlkampfzwecke,
g)
missbräuchliche Verwendung staatlicher Befugnisse zur Benachteiligung politischer Konkurrenten.
(2)
Regierungsmitglieder dürfen ihre parteipolitischen Funktionen wahrnehmen und politischen Wahlkampf ihrer Partei unterstützen.
(3)
Dabei müssen sie staatliche Amtstätigkeit und parteipolitische Tätigkeit erkennbar voneinander trennen.
PARAGRAPH§ 24 Staatliche Neutralität während des Wahlkampfes
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Staatsregierung hat trotz ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der Wahl sämtliche zugelassenen Kandidaten gleich zu behandeln.
(2)
Die bloße Parteimitgliedschaft oder Parteiführung eines mit der Regierung verbundenen Amtsträgers darf keinen Einfluss auf die organisatorische Behandlung eines Kandidaten haben.
(3)
Soweit ein Regierungsmitglied wegen persönlicher oder parteipolitischer Interessen unmittelbar befangen ist, soll die betreffende Wahlentscheidung durch eine andere zuständige Person bearbeitet werden.
(4)
Das Department of Justice überwacht die Einhaltung der rechtlichen Neutralitätsanforderungen.
ABSCHNITT

ABSCHNITT VIII STIMMABGABE UND WAHLERGEBNIS

PARAGRAPH§ 25 STIMMABGABE UND WAHLERGEBNIS
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Jeder Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme.
(2)
Die Stimmabgabe erfolgt geheim.
(3)
Jede Person darf nur einmal je Wahlgang abstimmen.
(4)
Die eingesetzte Wahlmethode muss eine nachvollziehbare und manipulationsgeschützte Ermittlung des Ergebnisses ermöglichen.
(5)
Das Wahlgeheimnis ist auch gegenüber staatlichen Stellen zu schützen.
PARAGRAPH§ 26 Auszählung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Nach Ende des Wahlzeitraums sind die abgegebenen Stimmen auszuzählen.
(2)
Die Auszählung ist durch die zuständige staatliche Wahlleitung nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3)
Ungültig sind insbesondere Stimmen:
a)
ohne eindeutig feststellbaren Wählerwillen,
b)
die nachweislich mehrfach abgegeben wurden,
c)
die auf sonstige rechtswidrige Weise in das Wahlergebnis gelangt sind.
(4)
Das Department of Justice kann die Rechtmäßigkeit der Auszählung überprüfen.
PARAGRAPH§ 27 Wahlsieger
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Gewählt ist grundsätzlich der zugelassene Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen.
(2)
Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich, sofern vor Beginn der Wahl nichts Abweichendes gesetzlich bestimmt wurde.
(3)
Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzugeben.
(4)
Mit der Bekanntgabe ist insbesondere auszuweisen:
a)
der gewählte Kandidat,
b)
die abgegebenen gültigen Stimmen,
c)
soweit angemessen die Stimmenverteilung,
d)
der vorgesehene Beginn der neuen Legislaturperiode.
PARAGRAPH§ 28 Stichwahl
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Bei Stimmengleichheit auf dem ersten Platz findet eine Stichwahl zwischen den gleichplatzierten Kandidaten statt.
(2)
Die Staatsregierung bestimmt hierfür unverzüglich einen angemessenen Wahlzeitraum.
(3)
An der Stichwahl nehmen ausschließlich die nach Absatz 1 betroffenen Kandidaten teil.
(4)
Gewählt ist der Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen der Stichwahl.
(5)
Besteht erneut vollständige Stimmengleichheit, ist eine weitere Wahl durchzuführen oder ein zuvor öffentlich bekanntgegebenes neutrales Entscheidungsverfahren anzuwenden.
ABSCHNITT

ABSCHNITT IX AMTSÜBERGANG

PARAGRAPH§ 29 Feststellung und Amtsantritt
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Nach Abschluss der Wahl und Ablauf der Wahlanfechtungsfrist wird das endgültige Wahlergebnis festgestellt.
(2)
Der gewählte Bürgermeister übernimmt das Amt grundsätzlich unmittelbar nach Ablauf der bisherigen Legislatur.
(3)
Die Staatsregierung dokumentiert:
a)
Beginn der Amtszeit,
b)
vorgesehenes Ende der Amtszeit,
c)
gegebenenfalls die Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgender Legislaturen.
(4)
Frühere Amtszeiten können im Staatsarchiv oder in der Amtschronik geführt werden.
PARAGRAPH§ 30 Amtsübergabe
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Der bisherige Bürgermeister hat eine geordnete Amtsübergabe zu ermöglichen.
(2)
Hierzu können insbesondere übergeben werden:
a)
laufende Bürgeranliegen,
b)
kommunale Maßnahmen,
c)
laufende Projekte,
d)
offene Verwaltungsangelegenheiten,
e)
sonstige für die Amtsführung notwendige Informationen.
(3)
Die Amtsübergabe darf nicht dazu genutzt werden, rechtmäßig getroffene Entscheidungen oder staatliche Unterlagen zu vernichten oder zurückzuhalten.
ABSCHNITT

ABSCHNITT X WAHLANFECHTUNG UND WAHLVERSTÖSSE

PARAGRAPH§ 31 Wahlanfechtung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Eine Wahl kann innerhalb von 48 Stunden nach Veröffentlichung des vorläufigen Ergebnisses angefochten werden.
(2)
Die Anfechtung muss konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich insbesondere ergeben können:
a)
erhebliche Verfahrensfehler,
b)
Wahlbetrug,
c)
unzulässige Kandidatur,
d)
unzulässige Beeinflussung,
e)
sonstige erhebliche Rechtsverletzungen.
(3)
Über Wahlanfechtungen entscheidet das Department of Justice oder das hierfür zuständige Gericht.
(4)
Geringfügige Fehler führen nur dann zur Aufhebung oder Wiederholung einer Wahl, wenn sie das Wahlergebnis beeinflusst haben oder hätten beeinflussen können.
(5)
Das Department of Justice kann bis zur Entscheidung geeignete vorläufige Maßnahmen treffen oder beantragen, soweit dies zur Sicherung eines rechtmäßigen Wahlverfahrens erforderlich ist.
PARAGRAPH§ 32 Folgen einer erfolgreichen Wahlanfechtung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Wird eine Wahl ganz oder teilweise für rechtswidrig erklärt, können insbesondere angeordnet werden:
a)
Berichtigung des Ergebnisses,
b)
Neuauszählung,
c)
Wiederholung einzelner Wahlabschnitte,
d)
vollständige Neuwahl.
(2)
Die Maßnahme ist auf den Umfang zu beschränken, der zur Beseitigung des festgestellten Rechtsfehlers erforderlich ist.
PARAGRAPH§ 33 Wahlverstöße
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Verboten sind insbesondere:
a)
Wahlbetrug,
b)
Stimmenkauf,
c)
mehrfache Stimmabgabe,
d)
Manipulation staatlicher Wahlsysteme,
e)
vorsätzliche Fälschung amtlicher Wahlunterlagen,
f)
rechtswidrige Veränderung oder Unterdrückung von Stimmen,
g)
rechtswidrige Einflussnahme auf mit der Wahl betraute Amtsträger.
(2)
Bei hinreichendem Verdacht eines schweren Verstoßes kann die Staatsregierung eine Kandidatur vorläufig aussetzen, sofern dies zur Sicherung des Wahlverfahrens erforderlich ist.
(3)
Das Department of Justice ist unverzüglich zu beteiligen.
(4)
Ein endgültiger Wahlausschluss bedarf einer rechtlichen Entscheidung.
(5)
Strafrechtliche Folgen richten sich nach den geltenden Strafgesetzen.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XI BÜRGERBEGEHREN UND BÜRGERENTSCHEIDE

PARAGRAPH§ 34 Bürgerbegehren
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Wahlberechtigte Bürger können ein Citizen Initiative einreichen.
(2)
Ein Bürgerbegehren muss:
a)
eine konkrete Forderung enthalten,
b)
rechtlich zulässig sein,
c)
einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen,
d)
die hierfür festgelegte Mindestzahl gültiger Unterstützer erreichen.
(3)
Die erforderliche Unterstützerzahl ist vor Beginn der Sammlung durch die Staatsregierung öffentlich bekanntzugeben.
(4)
Sie muss unter Berücksichtigung der aktiven Bevölkerung angemessen sein.
(5)
Nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens können insbesondere sein:
a)
verfassungswidrige Forderungen,
b)
individuelle Strafentscheidungen,
c)
individuelle Begnadigungen,
d)
laufende gerichtliche Verfahren,
e)
Entscheidungen, die ausschließlich der unabhängigen Rechtsprechung vorbehalten sind.
PARAGRAPH§ 35 Prüfung des Bürgerbegehrens
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Die Staatsregierung prüft, ob die formellen Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens erfüllt sind.
(2)
Das Department of Justice prüft auf Anforderung oder bei rechtlichen Zweifeln die rechtliche Zulässigkeit.
(3)
Ein zulässiges Bürgerbegehren kann:
a)
unmittelbar politisch aufgegriffen,
b)
zur weiteren Beratung an eine zuständige Stelle gegeben oder
c)
einem Bürgerentscheid zugeführt
werden.
PARAGRAPH§ 36 Bürgerentscheid
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Ein zulässiges Bürgerbegehren kann zu einem Citizen Referendum führen.
(2)
Die Fragestellung muss:
a)
eindeutig,
b)
sachlich verständlich und
c)
ohne irreführende Gestaltung
formuliert sein.
(3)
Die Abstimmung muss mit Ja oder Nein oder mit klar voneinander abgegrenzten Alternativen möglich sein.
(4)
Soweit vor Beginn keine besondere Beteiligungsschwelle gesetzlich bestimmt und öffentlich bekanntgegeben wurde, entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen.
(5)
Das Ergebnis bindet die zuständige politische Stelle, soweit es rechtlich und tatsächlich umsetzbar ist.
(6)
Änderungen der Verfassung oder sonstigen höherrangigen Rechts unterliegen zusätzlich den hierfür vorgesehenen Verfahren.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XII RECALL UND VORZEITIGE BEENDIGUNG

PARAGRAPH§ 37 Recall Election
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Gegen den amtierenden Bürgermeister kann ein Recall-Verfahren eingeleitet werden.
(2)
Gründe können insbesondere sein:
a)
erhebliche Pflichtverletzungen,
b)
schwerwiegender Amtsmissbrauch,
c)
dauerhafte Amtsunfähigkeit,
d)
ein anderweitig erheblich begründeter Vertrauensverlust.
(3)
Die Einleitung eines Recall-Verfahrens setzt eine erhöhte Zahl an Unterstützern voraus.
(4)
Die erforderliche Zahl wird vor Beginn des Verfahrens öffentlich bekanntgegeben und muss angemessen sein.
(5)
Das Department of Justice überprüft die rechtliche Zulässigkeit des Recall-Verfahrens.
(6)
Ein Recall-Verfahren ersetzt keine straf-, disziplinar- oder sonstige rechtliche Untersuchung.
PARAGRAPH§ 38 Recall-Abstimmung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Bei Zulassung wird eine öffentliche Abstimmung über die vorzeitige Abberufung des Bürgermeisters durchgeführt.
(2)
Die Abstimmung erfolgt geheim.
(3)
Der Bürgermeister ist abberufen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für den Recall abgegeben wurde, soweit keine besondere gesetzliche Beteiligungsschwelle besteht.
(4)
Die Abberufung wird mit amtlicher Feststellung des Ergebnisses wirksam.
(5)
Für die Nachbesetzung ist unverzüglich eine Bürgermeisterwahl einzuleiten.
PARAGRAPH§ 39 Vorzeitige Vakanz
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Wird das Bürgermeisteramt vor Ende einer Legislatur vakant, insbesondere durch:
a)
Rücktritt,
b)
erfolgreichen Recall,
c)
Tod,
d)
dauerhafte Amtsunfähigkeit,
e)
rechtmäßige Entfernung aus dem Amt,
ist eine Neuwahl einzuleiten.
(2)
Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers kann die Wahrnehmung unaufschiebbarer Aufgaben durch eine gesetzlich oder staatlich bestimmte Übergangsstelle sichergestellt werden.
(3)
Die Wahl soll ohne unangemessene Verzögerung durchgeführt werden.
ABSCHNITT

ABSCHNITT XIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

PARAGRAPH§ 40 Verhältnis zum Government & Administrative Code
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Das Government & Administrative Code findet ergänzend Anwendung, soweit dieses Gesetz keine speziellere Regelung enthält.
(2)
Insbesondere gelten dessen Vorschriften über:
a)
staatliche Zuständigkeiten,
b)
Verwaltungsentscheidungen,
c)
Transparenz,
d)
Interessenkonflikte,
e)
staatliche Dokumentation
ergänzend.
(3)
Bei Widersprüchen gehen die besonderen Wahl- und Parteienbestimmungen dieses Gesetzes vor.
PARAGRAPH§ 41 Archivierung
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Abgeschlossene Wahlen können im Staatsarchiv dokumentiert werden.
(2)
Archiviert werden können insbesondere:
a)
Wahlzeitraum,
b)
Kandidaten,
c)
Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Wahl,
d)
Wahlergebnis,
e)
gewählter Bürgermeister,
f)
Amtszeit,
g)
besondere Wahlereignisse.
(3)
Nicht mehr bestehende Parteien können ebenfalls als ehemalige Parteien archiviert werden.
(4)
Eine Archivierung verändert nicht die ursprüngliche Rechtswirkung einer Wahl oder staatlichen Entscheidung.
PARAGRAPH§ 42 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Geltende Fassung
Fassung & Änderungen
(1)
Dieses Gesetz ist in der offiziellen Gesetzessammlung des Department of Justice zu veröffentlichen.
(2)
Änderungen sind mit dem Datum ihres Inkrafttretens oder ihrer letzten Änderung zu kennzeichnen.
(3)
Dieses Gesetz tritt zu dem mit seiner Verkündung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
(4)
Mit Inkrafttreten dieser Fassung treten entgegenstehende frühere Fassungen des Political Parties & Elections Act außer Kraft.
Damit sind deine vier wichtigsten Sonderregeln jetzt wirklich glasklar drin:
–
Regierungsmitglieder dürfen Parteien gründen, Mitglied sein und sie sogar führen.
–
Präsident, Governors, Minister und State Representatives dürfen während ihres Amtes nicht Bürgermeisterkandidat werden.
–
Eine Partei braucht nur zwei Personen.
–
3 Monate Legislatur = 2 Monate normale Amtsphase + 1 Monat laufende Amtszeit UND Wahlkampf.
–
Maximal 2 Legislaturen am Stück; danach zwingend eine vollständige Legislatur mit einer anderen Person.
–
Nach dieser Pause darf die alte Person wieder kandidieren.
–
Wahlorganisation = Staatsregierung; rechtliche Aufsicht = DoJ.
ÄNDERUNGSHISTORIE

Änderungen dieses Gesetzbuches

Für dieses Gesetzbuch sind noch keine verkündeten Änderungen hinterlegt.